740  Spezieller  Teil.

wenn  dieser  spätere  Mißbrauch  sich  seitens  der  Polizei  nur  mit
größten  Schwierigkeiten  verhüten  lassen  sollte.)

Wenn  bei  Neubauten  von  der  Ortspolizeibehörde  verboten
wird,  daß  den  Vorschriften  der  betreffenden  Baupolizeiordnung
nicht  entsprechende  Räume  als  Wohnräume  für  Menschen  benutzt
werden  dürfen,  so  ist  hiergegen  nur  die  Beschwerde  nach
§  127ff.  des  Gesetzes  über  die  Allgemeine  Landesverwaltung
vom  30.  Juli  1883  zulässig  und  kann  insbesondere  ein  Dispens
von  der  Innehaltung  der  fraglichen  Vorschriften  nicht  nachgesucht
  werden.)

Der  Mißbrauch  solcher  Räume,  die  den  polizellichen
Anforderungen  an  Wohn=  und  Schlafräume  nicht  entsprechen,
zu  Wohn=  usw.  Zwecken,  berechtigt  die  Polizeibehörde  über  das
Verbot  des  Mißbrauchs  hinaus  zu  der  Anforderung  der  Beseitigung
  der  baulichen  Einrichtung  nur  dann,  wenn  letztere
erkennbar  eben  nur  dem  unerlaubten  Zweck  dienen  soll.

Eine  Bestimmung,  daß  in  den  Häusern  nur  solche
Räume  vorhanden  sein  dürfen,  welche  zum  dauernden
Aufenthalte  von  Menschen  geeignet  sind,  besteht  nicht.
Werden  Räume,  welche  hierzu  ungeeignet  sind,  dennoch  zum
dauernden  Aufenthalt  von  Menschen  benutzt,  so  wird  die  Polizei
hiergegen  einzuschreiten  haben,  sie  wird  diese  Benutzung  zu
verhindern  haben,  nicht  aber  ist  sie  in  der  Lage,  zu  verlangen,
daß  jeder  vorhandene  Raum  in  einen  für  den  dauernden  Aufenthalt
  von  Menschen  geeigneten  umgewandelt  werde.  Es
wird  vielfach  den  Interessen  des  Mieters  entsprechen,  durch
geeignete  Abgrenzung  von  Räumen  sich  Platz  zu  schaffen,  um
beiseite  zu  legende  Sachen  entsprechend  unterzubringen.  Solche
Kammern  haben  häufig  keine  Fenster.  Es  würde  nach  Lage
des  zur  Zeit  bestehenden  Rechts  zu  weit  gehen,  lediglich  aus
der  Besorgnis,  ein  solcher  abgeschlagener  Raum  könnte  polizeiwidrig
  zum  Wohnen  oder  Schlafen  benutzt  werden,  das  Bestehen
des  Raumes  als  solchen  unmöglich  zu  machen.83)

Sollten  Räume  zur  Zeit  dem  sanitären  Bedürfnisse
nicht  völlig  entsprechen,  so  wird  der  Polizeibehörde  daraus  doch

1)  Entsch.  des  OVG.  19  271.  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  11.  April
2)  Spegz  Besch.  des  M.  d.  ö.  A.  vom  1890,  IV  372,  PrVBl.  12  49  und
8.  Januar  1887,  III  22635.  Entsch.  19  372.