C.  Baupolizei.  §  144.  741

immer  nur  die  Befugnis  erwachsen,  deren  Eigentümer  vor  die
Alternative  zu  stellen,  daß  derselbe  entweder  die  in  dieser  Beziehung
  notwendigen  Anderungen  und  Einrichtungen  treffe,
oder  aber  auf  die  Benutzung  der  Räume  zum  dauernden  Aufenthalte
  von  Menschen  verzichte.1)

Neben  der  Räumung  von  Wohnräumen,  welche  nicht  die
für  die  Anlegung  solcher  Räume  polizeilich  vorgeschriebene
Minimalhöhe  erreichen,  darf  auch  die  Beseitigung  der  in
ihnen  vorhandenen  Feuerungsanlagen  polizeilich  angeordnet
werden.2)

Das  auf  Entfernung  der  „wohnlichen  Einrichtungen“
gestellte  Verlangen  bezeichnet  mit  genügender  Klarheit  das,
was  gemeint  ist,  nämlich,  daß  nur  dasjenige  zu  entfernen  ist,
was  den  fraglichen  Räumen  den  spezifischen  Charakter  als
Wohnräume  verleiht,  und  ohne  welches  man  sie  als  Wohnung
nicht  ansehen  und  benutzen  würde.  Daß  die  Polizeibehörde
gehalten  sein  sollte,  die  diesen  Zweck  erfüllenden  Gegenstände
einzeln  und  für  jeden  Raum  besonders  zu  bezeichnen,  kann
füglich  nicht  verlangt  werden,  sie  konnte  mit  Recht  annehmen,
daß  dem  Kläger  nicht  unbekannt  sein  würde,  was  alles  dazu
gehöre.3)

Wenn  ein  Kellerraum  zum  dauernden  Aufenthalt  von
Menschen  nach  Maßgabe  der  geltenden  baupolizeilichen  Bestimmungen
  nicht  geeignet  ist,  so  handelt  die  Polizeibehörde  innerhalb
  ihrer  Befugnisse,  wenn  sie,  um  die  mißbräuchliche  Benutzung
eines  solchen  Raumes  zu  verhüten,  die  Genehmigung  zur  Errichtung
  von  Ofen  oder  Feuerungsanlagen  in  demselben  versagt."“)

Der  Umstand,  daß  ein  durch  Einfügung  einer  Bretterwand
  in  einer  Wohnung  hergestellter  Raum  in  polizeilich
unzulässiger  Weise  benutzt  wird,  z.  B.  als  Schlafraum,  obgleich
er  den  baupolizeilichen  Vorschriften  für  die  zum  dauernden
Aufenthalt  von  Menschen  bestimmten  Räume  nicht  entspricht,
berechtigt  die  Polizeibehörde  nicht,  die  Entfernung  der  Wand
anzuordnen,  um  so  den  Raum  für  die  Fortsetzung  der  ordnungs-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  Januar  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  Oktober
1892,  Pr  VBl.  13  283.  1893,  OVG.  IV  1054.

2)  Erk.  d.  OBG.  vom  13.  November  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  Juni
1884,  Pr  VBl.  6  156.  1889,  Pr  VWBl.  10  510.