742  Spezieller  Teil.

widrigen  Benutzung  untauglich  zu  machen.  Zu  einem  solchen
Eingriff  in  das  Verfügungsrecht  des  Eigentümers  berechtigt
auch  der  Umstand  nicht,  daß  eine  wirksame  Kontrolle  der
Benutzung  des  Raumes  nur  schwer  ausführbar  sein  würde.
Vielmehr  reicht  die  Befugnis  der  Polizeibehörde  nur  so  weit,
die  fortgesetzte  unzulässige  Benutzung  bei  Strafandrohung  zu
untersagen,  und  im  Falle  des  Zuwiderhandelns  die  angedrohte
Strafe  festzusetzen  und  zu  vollstrecken.1)

Die  Hinausschaffung  von  Möbeln  kann  nur  zu  dem
Zweck  verlangt  werden,  um  die  Instandsetzung  der  Räume  zu
ermöglichen.)  Die  Anordnung,  eine  bereits  geräumte
Wohnung  in  gehörigen  Stand  setzen  zu  lassen,  geht  über
dasjenige  hinaus,  was  die  auf  die  Verhütung  von  Gefahren
angewiesene  Polizeibehörde  anzuordnen  befugt  ist.s)  Ein
Wohnungsverbot  wird  nur  dadurch  gerechtfertigt,  daß  das
Bewohnen  gegen  Vorschriften  des  materiellen  öffentlichen  Rechts
verstößt.4)

Die  Polizeibehörde  kann  das  Bewohnen  eines  Hauses,
welches  an  einer  Straße  errichtet  ist,  an  der  ortsstatutarisch
  Wohngebäude  nicht  errichtet  werden  dürfen,
verbieten,  auch  wenn  dieses  Haus  mit  ihrem  Vorwissen  errichtet
worden  ist.5)  Ein  Wohnungsverbot  wird  nicht  schon  durch
das  Fehlen  des  für  das  Gebäude  etwa  erforderlichen  Baukonsenses,
  sondern  nur  dadurch  gerechtfertigt,  daß  das  Bewohnen
gegen  Vorschriften  des  materiellen  öffentlichen  Rechts  verstößt.“)

g  145.
Treppen  und  Fahrstühle  (Aufzüge).
Auf  die  Herstellung  von  Treppenanlagen  ist  ein  besonderes

Augenmerk  zu  richten.?)  Es  entspricht  den  allgemeinen,  über  die
leichte  Verqualmung  von  Treppen  in  Brandfällen  gemachten

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  11.  April  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Januar

1890,  PrVBl.  11  492.  1902,  IV  156,  Pr  VBl.  23  457,  v.  Kotz
¾  za  ocbes  OVG.  28  401,  2.  Erg.  Bd.  533.
#e  1  6)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  Februar
.  vom  27.  Juni  1904,  Pr  VBl.  25  869,  v.  Kptz  Rfor.
1690  gech  15  560.  3.  Erg.  Bd.  496.

)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  Februar  7)  MstErl.  vom  10.  Dezember
*t•  *3  25  869,  v.  Kptz  Rspr.  1902,  MstBl.  1903  S.  11.
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