C.  Baupolizei.  §  145.  743

Erfahrungen,  daß  bei  besonders  feuergefährlichen  Betrieben  die
Herstellung  einer  zweiten  Treppe  innerhalb  des  betreffenden
Gebäudes  gefordert  wird.1!)  Nach  den  bisher  gemachten  Erfahrungen
  sind  erhebliche  Bedenken  gegen  die  allgemeine  Zulassung
  der  aus  Zement  hergestellten  Treppenstufen  für
feuersichere  Treppen  geltend  zu  machen,  da  die  Festigkeit  der
Stufen  nicht  allein  von  der  Beschaffenheit  der  zur  Verwendung
gelangenden  Materialien,  sondern  auch  von  der  Zuverlässigkeit
der  bei  der  Fabrikation  beschäftigten  Arbeiter  abhängig  ist.  Im
allgemeinen  wird  daran  festzuhalten  sein,  daß  für  solche  Treppen
Zementstufen,  welche  durch  ½  Stein  starke  Kappen  getragen
werden,  in  allen  Fällen  zu  gestatten,  und  daß  die  Stufen,
wenn  sie  beiderseitiges  Auflager  erhalten  und  im  übrigen  unten
sichtbar  bleiben,  bis  zu  einer  Treppenbreite  von  1,25  m  zuzulassen
  sind.  Dagegen  müssen  Zementstufen  selbst  bei  beiderseitiger
  Unterstützung  und  unterer  freier  Lage  für  solche  Treppen
ausgeschlossen  bleiben,  an  welche  erhöhte  Anforderungen  bezüglich
ihrer  Sicherheit  zu  stellen  sind.  Dies  wird  insbesondere  bei
allen  Fabrikgebäuden  und  bei  solchen  Wohngebäuden  der  Fall
sein,  welche  bei  mehr  als  2  Stockwerken  über  dem  Erdgeschoß
nur  eine  feuersichere  Treppe  erhalten  sollen.2)

Die  Polizei  hat  von  dem  Eigentümer  bewohnter  oder  auf
andere  Weise  dem  Verkehr  übergebener  Gebäude  die  Erleuchtung
  der  Treppen  und  Flure  bei  mangelndem  Tageslicht
zu  fordern,  soweit  es  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit
und  zur  Abwendung  von  Gefahren  von  dem  in  den  betreffenden
Häusern  verkehrenden  Publikum  geboten  erscheint.3s)  Die
zivilrechtliche  Schadensersatzpflicht  des  Grundstückseigentümers
  für  körperliche  Verletzungen,  welche  sich  jemand  infolge
ungenügender  Beleuchtung  einer  Treppe  zugezogen  hat,  setzt
das  Vorhandensein  einer  polizeilichen  Anordnung  über  die  Beleuchtung
  der  Treppe  nicht  voraus.4)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  Oktober  18.  Pan  1885  ebendaselbst  6  269;
1904,  Pr  VBl.  27  10,  v.  Kptz  Rspr.  vom  9.  Dezember  1885  ebendaselbst  7

3.  Erg.  d.  492.  315;  Entsch.  des  OVG.  12  390
2)  SpezBesch.  des  M.  d.  A.  4)  Erk.  d.  RG.  vom  16.  Mai  1887,
vom  13.  Oktober  1893,  III  25352.  Pr  Bl.  8  326  und  vom  19.  Oktober

3)  Erk.  d.  OVG.  vom  8.  Januar  1886,  Entsch,  des  RG.  an  Etraffachen
1887,  Pr  VBl.  8  200:  vom  19.  Sep-  14  362.  auch  Pr  VBl.  24
tember  1883,  Pr  VBl.  5  15;  vom