744  Epezieller  Teil.

Über  Anlage,  Einrichtung  und  Betrieb  von  Aufzügen
(Fahrstühlen)  vgl.  MstErl.  vom  12.  Oktober  1889,  MstBl.
S.  180,  vom  4.  September  1899  MstBl.  S.  167  und  vom
20.  April  1903  MstBl.  S.  114.  Den  Besitzern  von  Aufzügen
kann  durch  Polizeiverordnung  die  Verpflichtung  auferlegt  werden,
bei  den  vorgeschriebenen  Revisionen  dieser  Anlagen  durch
Sachverständige  die  hierzu  nötigen  Arbeitskräfte  und  Vorrichtungen
bereit  zu  stellen,  sowie  die  Kosten  der  Prüfungen  zu  tragen.17)

5  146.
Abortanlagen.)

Die  Polizeibehörde  ist  auf  Grund  des  §  10  II.  17  AL  R.  wohl
befugt,  auf  eine  solche  Zahl  und  Einrichtung  von  Aborten
in  bewohnten  Häusern  zu  dringen,  als  zur  Fernhaltung  von
Gefahren  für  Gesundheit  der  Hausbewohner  und  der  Nachbarn
sowie  im  sittenpolizeilichen  Interesse  geboten  sind.  Das  Maß
des  in  dieser  Beziehung  Nötigen  richtet  sich  nach  der  Benutzung
der  Häuser,  für  die  durch  den  Bau  nicht  feste  Schranken  gezogen
werden,  die  vielmehr  wechseln  kann.  Die  Vermehrung  der
Klosets  kann  auch  in  längst  fertigen  alten  Häusern  gefordert
werden.  Es  ist  klar,  daß,  je  mehr  Menschen  aus  allen  Schichten
des  Publikums  auf  die  vorhandenen  Aborte  hingewiesen  sind,
um  so  näher  auch  die  Gefahr  liegt,  daß  letztere  fahrlässig  oder
böswillig  unbrauchbar  gemacht  werden,  und  daß  es  daher  nötig
werden  kann,  den  sich  daraus  ergebenden  sanitären  Ubelständen
möglichst  dadurch  vorzubeugen,  daß  eine  reichliche  Anzahl  von
Klosets  zur  Verfügung  gestellt  wird.s)  Es  ist  an  sich  nicht
erfindlich,  weshalb  es  den  sanitätspolizeilichen  und  sittenpolizeilichen
  Anforderungen  zuwider  sein  soll,  wenn  etwa  zwei  kleine
Familien  oder  einzeln  stehende  Leute  sich  zusammen  nur
eines  Abortes  bedienen.“")

Zur  Anlage  von  Bedürfnisanstalten  in  Räumen  ohne
unmittelbaren  Zutritt  von  Luft  und  Licht  ist  der  Bau-1)

  8  8  eß.  vom  8.  Juli  1905,  d.  OVG.  vom  29.  November  1882,
S.  S  Pr  VBl.  4  132  und-  vom  20.  Januar
2  r  ¾  72  auf  S.  406  und  407.  1903,  Pre  259

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  Januar  )  Erk.  085.  vom  24.  Mati
1884,  Pr  Vl.  5  156,  vgl.  auch  Erk.  1892,  Eissct  B  329.

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