746  Spezieller  Teil.

Die  Anlegung  neuer  und  die  Wiederherstellung  der  auf  die
Straße  gießenden  Dachrinnen  darf  nur  unter  Genehmigung
der  Polizeiobrigkeit  vorgenommen  werden.1)  Hölzerne  Dachrinnen
  dürfen  nicht  erneuert,  sondern  müssen  im  Falle  der
Reparatur  durch  metallene  oder  steinerne  Dachrinnen  ersetzt
werden.2)

Die  Polizeibehörden  sind  befugt,  die  Anbringung  von  Dachrinnen
  anzuordnen;  denn  sie  sind  nach  §  10  IH  17  AL#  .
und  §6  b  und  f  Polizeiges.  vom  11.  März  1850  berechtigt,  zur
Verhütung  von  Belästigungen  des  Verkehrs  auf  öffentlichen
Straßen  usw.  und  von  Gesundheitsgefahren  Anordnungen  zu
treffen,  die  in  die  Privatrechtssphäre  des  einzelnen  eingreifen,
und  von  diesem  eine  derartige  Instandsetzung  seines  Grundeigentums
  zu  verlangen,  daß  durch  dasselbe  die  polizeilich  zu
schützenden  öffentlichen  Interessen  nicht  gefährdet  werden.3)

Hinsichtlich  der  Gebäude  an  Privatstraßen  und  Privatplätzen
  vgl.  Entsch.  des  OVG.  36  409  und  42  357.  Ortsstatutarisch
  kann  nicht  angeordnet  werden,  daß  das  Dach=  und
Regenwasser  von  den  Grundstücken  in  die  Straßenrinnsteine
geführt  wird.4)

Die  Vorschrift  einer  Polizeiverordnung,  wonach  Dachabfallröhren
  an  den  Straßenfronten  unmittelbar  an  die  Straßenoder
  Anschlußkanäle  angeschlossen  werden  müssen,  ist  auf
Privatstraßen  und  Privatplätze  anwendbar,  die  mit  Genehmigung
des  Eigentümers  und  unter  polizeilicher  Billigung  dem  Anbau
dienen.  5)

In  den  Höfen  sind  offene  Dachrinnen  gestattet,  weil  dadurch
die  Interessen  des  öffentlichen  Verkehrs  nicht  berührt  werden.)

Die  Weiterleitung  der  Dachabfallröhren  über  das
Trottoir  nach  der  Straßenrinne  gehört  zum  Gebiet  der
Hochbaupolizei.  Es  kommt  dabei  der  Gesichtspunkt  zur
Geltung,  daß  es  sich  um  die  unmittelbare,  mit  der  Anlage  des

1)  §  80  I  8  ALR.

2)  Mst  Erl.  vom  3.  Oktober  1820
und  26.  Februar  1824,  v.  Kptz  Ann.
4  889  und  8  274.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Mai
1892,  Pr  LBBl.  13  464  und  vom
2.  Juni  1891  ebendaselbst  S.  17.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  November

1901,  Pr  VBl.  23  566,  v.  Kpp#  Rspr.
2.  Erg.  Bd.  123.

5)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  Dezember
1902,  Entsch.  42  357,  v.  Kptz  Rspr.
2.  Erg.  Bd.  520.

6)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  Dezember
1902,  Entsch.  42  359,  v.  Kotz  Rsor.
2.  Erg.  Bd.  520.