C.  Baupolizei.  §  148.  747

Gebäudes  direkt  verbundene  Fortführung,  gleichsam  die  Verlängerung
  des  Hausabfallrohres,  also  eines  Teiles  der  Dachrinnenanlage
  handelt.  In  Übereinstimmung  mit  dieser  Auffassung
  werden  solche  Anlagen  auch  regelmäßig  in  den  Baupolizeiordnungen
  abgehandelt.1)

*l148.
Höfe  und  Durchfahrten.

Unter  „Hof“  ist  im  allgemeinen  jeder  zum  Grundstück  gehörige,
  für  sich  abgeschlossene,  nicht  überbaute,  also  mit  Gebäuden
nicht  besetzte  Platz  zu  verstehen.2)

Über  die  baurechtliche  Bedeutung  der  Lichthöfe  und  Luftschachte
  im  Gegensatz  zu  Höfen  handeln  die  beiden  Erk.  des
OVG.  vom  26.  Mai  und  5.  Mai  1902,  Entsch.  41  378.

Die  Anordnung,  daß  bei  Bebauung  der  Grundstücke  eine
bestimmte  Fläche  unbebaut  als  freier  Hofraum  liegen  bleiben
soll,  ist  eine  so  gewöhnliche  und  so  naheliegende,  daß  bei  ihrem
Fehlen  in  einer  Baupolizeiordnung  ohne  weiteres  vorausgesetzt
werden  darf,  sie  sei  absichtlich  nicht  aufgenommen,  weil  nicht
als  erforderlich  angesehen.)

Die  Freilassung  eines  genügenden  Hofes  und  die  Unbebaulichkeit
  der  betreffenden  Fläche  kann  nur  mit  Rücksicht  auf  die
Zugehörigkeit  der  Fläche  zu  einem  bestimmten  Hause  vorgeschrieben
  werden.  Scheidet  die  Fläche  aus  dem  wirtschaftlichen
  Zusammenhange  mit  dem  Hausgrundstück  aus,  so  fällt
auch  der  Grund  für  die  Freilassung  und  die  Unbebaulichkeit
fort.  Nur  so  lange  der  Zusammenhang  besteht,  hat  die  Fläche
überhaupt  wirtschaftlich  die  Eigenschaft  eines  Hofes  für  das
betreffende  Haus  und  ist  sie  infolge  dieser  Eigenschaft  mit  der
Beschränkung  der  Bebaubarkeit  belastet.  Wird  die  Fläche  von
dem  Hause  abgetrennt,  geht  sie  in  das  Eigentum  eines  andern
über,  so  verliert  sie  jene  wirtschaftliche  Eigenschaft  und  Zweckbestimmung,
  und  damit  hört  auch  die  ihr  nur  infolge  dieser
Eigenschaft  und  Bestimmung  anhaftende  Beschränkung  auf.

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  April  8)  Erk.  d.  OVG.  vom  31.  Januar
1897,  OVG.  IV  725,  Entsch.  31  357.  1893,  Pr  VBl.  14  311.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  Juni
1886,  Pr  Vl.  7  403.