748  Spezieller  Teil.

Die  Fortdauer  der  Beschränkung  trotz  wirtschaftlicher  Trennung
und  Wechsels  des  Eigentümers  kann  die  Polizei  nicht  bestimmen.:)

Es  gibt  keine  Vorschrift,  wonach  der  Hofraum  unter  allen
Umständen  in  demselben  Niveau  liegen  muß,  wie  die
Straße,  an  der  das  betr.  Gebäude  errichtet  ist;  schon  ansteigendes
  und  abfallendes  Terrain  kann  dazu  führen,  daß  eine  Differenz
der  beiden  Höhenlagen  gewählt  wird.  Die  Zwecke,  denen  der
Hof  dienen  soll,  werden  dann  aber  in  der  Regel  nur  ihre  Erfüllung
  finden,  wenn  die  Konstruktion  des  Gebäudes  sich  dem
anpaßt.  An  sich  widerspricht  auch  eine  Unterkellerung  des
Hofes  nicht  seinen  Zwecken.2)

Die  in  den  Baupolizeiordnungen  vorgeschriebene  Anlage
von  Höfen  bezweckt  in  erster  Linie,  für  ausreichende  Zuführung
von  Luft  und  Licht  in  die  Gebäude  zu  sorgen,  daneben  mag
auf  die  Zugänglichkeit  der  Gebäude  bei  ausbrechendem  Feuer
Rücksicht  genommen  sein.  Diese  Zwecke  werden  aber  an  sich
nur  durch  Errichtung  von  Baulichkeiten  auf  den  Höfen,  nicht
durch  Herstellung  unterirdischer  Bauten  (Keller)  beeinträchtigt.
Wenn  bestimmte  Arten  unterirdischer  Baulichkeiten  oder  bestimmte
  Arten  der  Benutzung  von  Hofunterkellerungen  ungünstig
auf  die  Beschaffenheit  der  Luft  in  den  Hofräumen  einwirken
können,  so  würde  hierdurch  immer  nur  ein  Verbot  derartiger
Bauwerke  oder  Benutzungen  gerechtfertigt  werden  können.)

Ställe  in  Hofunterkellerungen  sind  auch  zur  Zeit  noch
besondere,  abnorme  nur  ausnahmsweise  vorkommende  Einrichtungen
  und  stehen  als  solche  außerhalb  des  Rahmens  der
für  Ställe  getroffenen  Bestimmungen;  es  kann  daher  für  sie
und  die  besonderen  damit  verbundenen  Gefahren  auch  noch
darüber  hinaus  die  subsidiäre  Bestimmung  des  §  10  1117  ALR.
normgebend  sein.)

Der  Eigentümer  darf  einen  Hof  ohne  besondere  polizeiliche
Erlaubnis  nicht  verbauen.  )

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  21.  März  1600,  r#.  11  587;  ogl.  Entsch.
1898.  Eeicch  33  412,  v.  Kptz  W  l  206  3

1.  Erg.  Bd.  457.  ¾-  Er.  d.  OVG.  vom  25.  Oktober
)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Mai  1892,  Pr  VBl.  14  163.
1894,  IV  571,  Pr  VBl.  16  30.  6)  “*’s  evom  24.  Oktober  1845,

„)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  Juni  MstBl.  S