C.  Baupolizei.  §  149.  749

Der  Baukonsens  zur  überbauung  des  ganzen  hinter  einem
Wohnhause  belegenen  Hofraumes  mit  einem  Glasdache  in
Stockwerkshöhe  kann  aus  gesundheits=  und  feuerpolizeilichen
Rücksichten  da,  wo  die  betr.  Baupolizeiordnung  keine  Bestimmungen
  darüber  enthält,  daß  bei  dem  Bebauen  von
städtischen  Grundstücken  die  Höfe  freizulassen  sind,  verboten
werden.2)

Der  Hofraum  dient  in  erster  Linie  dazu,  den  Zutritt  von
Licht  und  Luft  zu  den  angrenzenden  Gebäuden  sicher  zu  stellen;
er  bezweckt  weiter,  die  Feuersicherheit  zu  erhöhen,  insbesondere
die  Möglichkeit  einer  Bekämpfung  des  ausgebrochenen  Feuers
sowie  einer  Rettung  der  in  den  Gebäuden  befindlichen  Personen
von  verschiedenen  Seiten  her  zu  gewähren.  2)

Die  Zwecke,  denen  der  Hof  dienen  soll,  werden  in  der  Regel
nur  dann  ihre  Erfüllung  finden,  wenn  die  Konstruktion  des
Gebäudes  sich  dem  anpaßt.5)

Die  wirtschaftliche  Benutzung  darf  die  Erfüllung  des
polizeilichen  Zweckes  nicht  illusorisch  machen.4)  Das  Lagern
von  Kohlen  auf  den  Höfen  ist  im  feuerpolizeilichen  Interesse
zu  verbieten.5)  Unter  Umständen  kann  auch  die  Beleuchtung
der  Höfe  gefordert  werden.“)

8  149.
Brunnen.

Wo  die  örtlichen  Verhältnisse  es  bedingen,  darf  die  Bebauung
  eines  Grundstücks  mit  Wohngebäuden  von  der  Errichtung
  und  Unterhaltung  eines  Brunnens  abhängig  gemacht
  werden.7)

Kostspielige  Tiefbohrungen  behufs  Anlegung  neuer
Brunnen,  um  aus  ihnen  ein  absolut  reines  Trinkwasser  zu  er-1)

  Vgl.  Erk.  d.  OG.  vom  S)  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  No-11.
  April  1894,  IV  447,  Pr  WBl.  vember  1887,  Pr  VBl.  9  111.
15  489.  6)  Erk.  d.  O.  vom  9.  Dezember

2)  Erk.  d  22t  vom  31.  Januar
1893,.  Entsch.  24  358

)  Erk.  d.  DVG.  vom  5.  Mai
1894,  Entsch.  26  337.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  Juni
1886  und  15.  Dezember  1903,  Pr  VBl.
7  403  und  25  797,  v.  Kptz  Rspr.  3.
Erg.  Bd.  495.

1885,  8  7  315.

?  Erk.  d.  O.  vom  7.  Mai
1892,  Pr  VBl.  14  2;  vgl.  Entsch.  d.
OG.  7  362:  12  385;  ¾7  393:
en  Mstrl.  vom  Februar

1837,  v.  Kptz  Ann.  21  21