750  Spezieller  Teil.

halten,  können  nur  in  solchen  Fällen  beansprucht  werden,  wo
der  gegenwärtige  Zustand  hinsichtlich  des  Trinkwassers  als  ein
wirklicher  Notstand  anerkannt  werden  muß.!)  Innerhalb
dreier  Werkschuhe  (0,94  m)  darf  von  des  Nachbars  Grenze
kein  neuer  Brunnen  angelegt  werden.)

8  150.
Viehställe,  Dünger-,  Lohgruben  usw.2)

g  125  1  8  ALR.  bestimmt,  daß  Schweineställe  und  andere
den  Gebäuden  schädliche  Anlagen  wenigstens  3  Fuß  rheinländisch
(0,94  m)  von  den  benachbarten  Gebäuden  und  Mauern  entfernt
bleiben  müssen.  Aus  den  Worten  „entfernt  bleiben  müssen“  ist
zu  folgern,  daß  die  Bestimmung  sich  nur  auf  im  Werden  begriffene
Schweineställe  einerseits  und  auf  schon  vorhandene  Gebäude
andererseits  bezieht,  vgl.  Präjudiz  des  Ober  Trib.  Nr.  2604  vom
30.  Januar  1855,  wonach  §  125  aaO.  voraussetzt,  daß  die  Gebäude
  und  Mauern  des  Nachbars  schon  vor  der  Anlegung  der
schädlichen  Anlagen  vorhanden  gewesen  sein  müssen.4)

Bei  Berechnung  der  Entfernung  wird  die  Stärke  der  Umfassungsmauer
  der  betr.  Grube  mitgerechnet.5)  Üüber  die
Voraussetzungen,  unter  denen  die  Einrichtung  eines  Viehstalles
an  einer  Straße  verboten  werden  kann,  vgl.  Erk.  des  OVG.
vom  6.  September  1890,  Pr  VBl.  12  173.  Durch  umfangreiche
Stallanlagen  wird  die  Gefährdung  der  Gesundheit  und  eine
Beeinträchtigung  der  Ordnung,  Sicherheit  und  Leichtigkeit  des
Verkehrs  herbeigeführt.s)  Gruben  und  Behältnisse  mühssen
von  Grund  aus  ausgemauert  werden.  Anlagen,  durch  welche
der  schon  vorhandene  Brunnen  des  Nachbars  verunreinigt  oder
unbrauchbar  gemacht  werden  würde,  sind  unzulässig.')  Die
Benutzung  einer  Senkgrube,  die  der  Vorschrift  der  Baupolizeiverordnung
  zuwider  in  einer  geringeren  Entfernung  als

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  No-  5)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  9.  Februar
vember  1885,  Selbstoerw.  Jahrg.  1849,  Entsch.  17  114  und  vom  22.  Sep-12
  404.  tember  1843,  Präj.  Samml.  Nr.  1339

2)  §  131  1  8  ALR.  auf  S.  26.

:2)  88  125  bis  129  1  8  ALgR.  6)  Entsch,  des  OVG.  35  382.

4)  Erk.  d.  KG.  vom  25.  April  7)  §§  126  und  129  1  8  A#R.

1893,  Pr  BBl.  14  514.