C.  Baupolizei.  88  150,  151.  751

1  Meter  von  der  Grenze  des  Nachbars  angelegt  ist,  darf  polizeilich
  verboten  werden.  8  125  1  8  ALR.  enthält  neben  dem
Nachbarrecht  auch  öffentliches  Recht.)

Die  Polizei  ist  zwar  für  befugt  zu  erachten,  aus  gesundheitsund
  verkehrspolizeilichen  Rücksichten  gegen  die  mit  der  Benutzung
eines  Dungkastens  zur  Aufnahme  von  Gemüll  und
Fäkalien  verbundenen  übelstände  —  das  Ausströmen  stinkender
Gase  und  das  Durchsickern  schädlicher  Flüssigkeiten  —  einzuschreiten
  und  deren  Beseitigung  zu  verlangen.  Sie  geht  aber
zu  weit,  wenn  sie  die  Beseitigung  des  den  Dungkasten  enthaltenden
  Anbaues  durch  Abbruch  desselben  verlangt.  Sie  ist
nicht  befugt,  den  betr.  Hauseigentümer  mehr  zu  belasten,  als
der  von  ihr  befugterweise  verfolgte  Zweck,  die  Beseitigung  der
Ubelstände  —  das  Ausströmen  stinkender  Gase  und  das  Durchsickern
  schädlicher  Flüssigkeit  aus  dem  Dungkasten  —  erheischt.
Dieser  Zweck  erfordert  offenbar  keinesfalls  die  völlige  Beseitigung
des  Anbaues  durch  Abbruch  desselben;  er  wird  vielmehr
schon  erreicht,  wenn  der  Anbau  entweder  nicht  ferner  zur  Aufnahme
  von  Gemüll  oder  Fäkalien  —  also  als  Gemüllgrube
und  Abort  —  benutzt  oder  in  einen  solchen  baulichen  Zustand
versetzt  wird,  daß  das  Ausströmen  stinkender  Gase  auf  die
öffentliche  Straße  und  das  Durchsickern  schädlicher  Feuchtigkeit
in  das  Erdreich  verhindert  wird.  Dabei  wird  die  Wahl  unter
den  verschiedenen,  gleichmäßig  zu  dem  erfolgten  Ziele  —  Beseitigung
  der  gedachten  Übelstände  —  führenden  Wege  dem
Hausbesitzer  zu  überlassen  sein.2)

151.
Einfriedigungen,  Mauern  und  Zäune.)

Die  Anordnung  wegen  Herstellung  von  Einfriedigungen  an
der  Straße  gehört  zu  den  Befugnissen  der  Baupolizei.  Einfriedigungen
  von  Grundstücken  sind  eben  ihrem  Begriffe  nach
bauliche  Anlagen.  Demgemäß  ist  denn  auch  die  Herstellung
von  Einfriedigungen  durchweg  Gegenstand  der  bestehenden  Bau-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  13  No-  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  Sepvember
  1903,  Pr  Vl.  2)  592,  v.  Kptz  tember  1888,  Pr  VBl.  10  124.
Rspr.  3.  Erg.Bd.  484.  2)  88  162  f.  I  8  ALR.