752  Spezieller  Teil.

polizeiordnungen,  sei  es  nun,  daß  die  letzteren  diese  Herstellung
bei  allen  an  die  Straßen  und  Plätze  anstoßenden  Grundstücken
unbedingt  vorschreiben,  oder  daß  sie  dieselbe  von  dem  Ermessen
und  Verlangen  der  mit  der  Handhabung  der  Baupolizei  betrauten
  Behörde  abhängig  machen,  oder  endlich,  daß  sie  dem
Ermessen  der  gedachten  Behörde  ausdrücklich  die  Direktive  geben:
insofern  die  öffentliche  Sicherheit  und  Ordnung  es  erfordern.:)

Über  die  Verpflichtung  zur  Herstellung  eines  Zaunes  zum
Schutze  des  Straßenverkehrs  siehe  Entsch.  des  OVG.  3  340.
Zur  Anlegung  von  Planken,  Zäunen,  Mauern  usw.  bedarf  es
an  sich  keines  Baukonsenses.2)  Sofern  indessen  durch  Lokalbaupolizeiordnungen
  ein  ortspolizeilicher  Baukonsens  für  die
Herstellung  von  Mauern  vorgeschrieben  ist,  kann  derselbe  in
Betreff  einer  Kirchhofsmauer  nicht  durch  die  bloße  Anzeige
vom  Beginn  des  Baues  ersetzt  werden,  auch  wenn  die  Regierung
als  Patronatsbehörde  denselben  gutgeheißen  hat.)

Zu  den  „Veränderungen  einer  baulichen  Anlage“  gehört
auch  die  Aufstellung  eines  eisernen  Gitters  an  Stelle  eines
vorhandenen  Bretterzaunes.  Jede  in  Mauerwerk  ausgeführte  Einfriedigung
  ist  auch  dann,  wenn  nur  der  Sockel  gemauert  ist,
das  darauf  stehende  Gitter  aber  aus  anderem  Material,  z.  B.  aus
Eisen,  besteht,  gegebenenfalls  eine  der  Genehmigung  bedürfende
bauliche  Anlage.")  Der  Polizeibehörde  ist  nicht  allgemein  das
Recht  vorbehalten,  Anordnungen  zu  treffen,  aus  welchem
Material  die  Einfriedigung  von  Grundstücken  nach  der  Straße
hin  zu  erfolgen  hat,  ihr  ist  vielmehr  nur  überlassen,  zu  bestimmen,
  ob  Grundstücke,  welche  an  die  Straße  grenzen,  mit
Mauern,  Gittern  oder  Zäunen  eingefriedigt  werden  sollen,  nicht
aber  auch,  aus  welchem  Material  solche  Einfriedigungen  herzustellen
  sind.  Die  Polizeibehörde  ist  auf  Grund  des  §  10  II  17
ALR.  berechtigt,  in  Rücksicht  darauf,  daß  an  Straßen  und
Plätzen  gelegene,  gegen  sie  nicht  abgeschlossene  Grundstücke
wegen  ihrer  leichten  Zugänglichkeit  und  der  Schwierigkeit  der
polizeilichen  Bewachung  vielfach  der  öffentlichen  Sicherheit  und

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  25.  No-  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Juli
vember  1891,  Entsch.  41  366.  1878,  Entsch.  4  406.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  Sep-  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Oktober

tember  1881,  Entsch.  8  311.  1885,  Entsch.  12  367.