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C.  Baupolizei.  753

Ordnung  gefährlich  sind,  daß  sie  oft  als  Schlupfwinkel  dienen,
von  denen  aus  den  die  öffentliche  Sicherheit  und  Sittlichkeit
gefährdenden  Unternehmungen  nachgegangen  wird,  daß  sie  vielfach
  den  von  der  Polizeibehörde  verfolgten  Personen  es  erleichtern,
  sich  der  Verfolgung  zu  entziehen  usw.,  zum  Schutze
der  öffentlichen  Sicherheit  und  Ordnung  einem  derartigen  Mißbrauche
  der  fraglichen  Grundstücke  dadurch  entgegenzutreten,
daß  behufs  Erschwerung  des  Zuganges  ihre  Einzäunung  angeordnet
  wird.  Hierbei  kann  aber  die  Sicherheit  und  Ordnung
nicht  davon  abhängen,  daß  die  Wahl  des  für  solche  Einzäunung
zu  verwendenden  Materials  dem  unbeschränkten  Ermessen  der
Polizei  vorbehalten  wird.:)

Die  Beseitigung  von  Stacheldrahtzäunen  an  öffentlichen
Wegen  kann  polizeilich  verlangt  werden.2)

Die  Polizeibehörde  ist  rechtlich  nicht  befugt,  jemanden  um
deswillen  an  der  Einfriedigung  seines  Grundstücks  zu  hindern,
weil  dieses  künftig  einmal  zur  Straße  gezogen  werden
füoll.“)

Einfriedigungsmauern  über  die  Fluchtlinie  hinaus,  auch
wenn  sie  sich  in  einem  „Baue“  im  technischen  Sinne  vollziehen,
fallen  solange  nicht  unter  den  8  1  Abs.  4  und  §  11  Ges.  vom
2.  Juli  1875,  als  das  eingefriedigte  Terrain  noch  nicht  Straßengelände
  im  rechtlichen  Sinne  geworden  ist.4)

Wie  es  die  Aufgabe  der  Baupolizei  ist,  bei  Häusern  mit
Gärten  oder  Höfen  nach  der  Straße  zu  Anordnungen  über
deren  Abgrenzung  durch  Einfriedigungen  zu  treffen,  so  muß
dasselbe  auch  für  Bauplätze  an  der  Straße  angenommen
werden;  denn  zwischen  den  bebauten  Grundstücken  und  den
Bauplätzen  besteht  in  dieser  Beziehung  ein  untrennbarer  Zusammenhang,
  so  daß  ihre  Begrenzung  nach  den  Straßen  einheitlich
  dem  Gebiete  der  Baupolizei  zugewiesen  werden  muß.

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  30.  Januar
1895,  IV  169,  Pr  Wl.  16  114.
25  Erk.  d.  OVG.  vom  21  Anpril
1886,  Pr  WBl.  7  311;  Entsch.  d.  OVG.
13  420.

8)  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  Jannar
1895,  Pr  VBl.  16  364;  vgl.  Erk.  vom

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.,  II.

22.  September  1893,  25  397  und  vom
26.  Januar  1894,  Entsch.  26  350.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  Mai
1894,  IV  557,  Pr  VBl.  15  432;  ogl.
auch  Entsch  des  OVG.  21  349  und
Pr  Bl.  16  149.

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