754  Spezieller  Teil.

Es  handelt  sich  dabei  immer  um  die  polizeiliche  Gestaltung  und
Einrichtung  der  Baugrundstücke,  also  um  Aufgaben,  die  zur
Zuständigkeit  der  Baupolizei  gehören.2)

Zur  Anordnung  der  Anderung  der  Einfriedigung  eines
Erbbegräbnisses  auf  einem  evangelischen  Kirchhof  ist  der
Regierungspräsident  zuständig.2)

§  152.

Entwässerungs=  und  Kanalisationsanlagen
(ogl.  PrVBl.  28  213  und  289).

Für  die  Entwässerung  der  Grundstücke  hat  lediglich  der
Eigentümer  zu  sorgen.3)  Die  Anordnung,  wie  die  Entwässerung
  eines  Grundstücks  einzurichten  ist,  wird  vorzugsweise
als  eine  baupolizeiliche  angesehen,  wenngleich  hierbei  auch  ein
gesundheitspolizeiliches  Motiv  zu  Grunde  liegt.")

Wenn  der  Bauherr  nach  dem  bestehenden  Baurecht  verpflichtet
  ist,  für  genügende  Entwässerung  des  Grundstücks  und
der  Gebäude  zu  sorgen,  so  liegt  ihm  auch  ob,  in  dem  Gesuche
und  den  Zeichnungen  nachzuweisen,  wie  diese  Entwässerung
  bewirkt  werden  soll,5ö)  andernfalls  kann  ihm  die
Baugenehmigung  versagt  werden.

Bei  der  Anlage  von  Kanälen  und  Rinnen  in  der  Erde  zur  Abführung
  von  Wasser  muß  ein  Raum  von  3  Werkschuhen  (0.94  Meter)
gegen  die  Wand  der  Nachbaren  freigelassen  werden.“)  Bei
Bemessung  dieser  Entfernung  wird  die  Stärke  der  Einfassungsmauer
  des  Kanals  mitgerechnet.)

Die  Polizeibehörde  ist  auf  Grund  des  8  10  II  17  ALR.  und
#s6  zu  k  des  Polizeiverwaltungsges.  vom  11.  März  1850  befugt,
gegen  den  Grundstücksbesitzer  einzuschreiten,  wenn  durch  mangelhafte
  Entwässerung  seines  Grundstücks  sanitäre  Mißstände  entstehen,
  insbesondere  kann  sie  auch  die  Ansammlung  von

t6o  om  23,  Apri  3Pr.  .  M.  A  E2  03

1904,  Pl.  26  42.7057  1394,  Prü#l.  16  300  und  vol.  Ert
"4  '  vom23.Januat1894,PrVBl.15301.

«)Cntsch.d.OVG-6255;22  s)Vgl§12818M·

271  und  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  März  7)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  9.  Februar
1895,  Pr  VBl.  16  546.  1849,  Entsch.  17  114.  v