C.  Baupolizei.  8  152.  755

Jauche  und  anderer  übelriechender  und  schädliche  Ausd  ünstungen
verursachender  Flüssigkeiten  in  nicht  vorschriftsmäßigen  Behältern
oder  das  Verbleiben  solcher  auf  dem  Gehöft  ohne  Behälter
verbieten.  Daß  die  Entwässerung  der  Gebäude  lediglich  Sache
der  Eigentümer  ist  und  nicht  etwa  von  der  Polizeibehörde  dafür
nach  den  Grundsätzen  des  Vorflutedikts  vom  15.  November  1811
Sorge  zu  tragen  ist,  hat  die  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichts
  gleichmäßig  angenommen.)  Endlich  ist  die  Polizeibehörde
  auch  wohl  befugt,  Anlagen  zur  Wegschaffung  der
Haus=  und  Tagewässer  vorzuschreiben,  wobei  es  dem  von
der  Anordnung  Betroffenen  überlassen  bleiben  muß,  seinerseits
nachzuweisen,  daß  er  auf  andere  Art  den  von  der  Behörde
wahrzunehmenden  Interessen  zu  genügen  vermag.  Zu  jenen
Anlagen  gehören  auch  die  Einrichtung  und  die  regelmäßige
Entleerung  von  Sammelgruben  auf  den  Grundstücken  der
Hauseigentümer;  solche  Anordnungen  sind  daher  auch  Gegenstand
  zahlreicher  Polizeiverordnungen.z)  Der  Zwang  zum
Anschluß  aller  bebauten  Grundstücke  an  eine  städtische
Wasserleitung  zum  Schutze  vor  Feuersgefahr  und  vor  Gefährdung
  der  Gesundheit  durch  den  Genuß  verseuchten  Wassers
kann  im  Wege  der  Polizeiverordnung  eingeführt  werden.)

Wenn  eine  Polizeiverordnung  vorschreibt,  daß  jeder  Besitzer
eines  bebauten  Grundstücks,  welches  an  einer  mit  einer  öffentlichen
  unterirdischen  Entwässerungsanlage  versehenen  Straße  liegt,
verpflichtet  ist,  das  Grundstück  an  die  öffentliche  Straßenkanalanlage
  anzuschließen,  so  ist  das  dahin  auszulegen,  daß  jedes
bebaute  Grundstück  an  den  Kanal  derjenigen  Straße  angeschlossen
werden  soll,  an  der  es  tatsächlich  liegt,  und  daß  jedes  bebaute
Grundstück  einen  besonderen,  andere  Grundstücke  nicht  berührenden
  und  anderen  Grundstücken  nicht  dienenden  Anschlußkanal
  erhalten  soll.  Daß  eine  derartige  Bestimmung  innerhalb
der  Befugnisse  der  Polizeibehörde  liegt,  hat  das  Oberverwaltungsgericht
  wiederholt  ausgesprochen.  Dann  kommt  es  auch  nicht
d  arauf  an,  ob  die  bestehende  Leitung  ganz,  oder  nur  teilweise,

1)  Entsch  des  OVG.  6255;  22  271.  2)  Entsch.  des  OVG.  28  354;  26
25  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  März  511:  31  355;  Pr  Wl.  16  610,  20  278;
1895,  1  314,  Pr  VBl.  16  547  und  21  113  und  26  150.
vom  16.  Oktober  1903,  PVr  WBl.  25  627.
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