756  Spezieller  Teil.

oberirdisch  verläuft  und  ob  sie  tatsächlich  Gefahren  für  die
Gesundheit  herbeizuführen  geeignet  ist  oder  nicht,  und  ob  der
Inanspruchgenommene  einen  Teil  seiner  Abwässer  für  Gärtnerei
oder  ein  ähnliches  Gewerbe  zu  benutzen  pflegt.  Daß  er  ferner
durch  Vertrag  oder  Verjährung  einer  Krankenhausverwaltung
gegenüber  einen  privatrechtlichen  Anspruch  erworben  haben  mag,
seine  Abwässer  über  deren  Grundstücke  zu  leiten,  ist  selbstverständlich
  der  auf  dem  öffentlichen  Rechte  beruhenden  Anforderung
der  Polizeiverwaltung  gegenüber  ohne  Bedeutung.)

Dieser  Anschluß  kann  indessen  durch  Ortsstatut  oder  Gemeindebeschluß
  nicht  vorgesehen  werden.2)

Es  erscheint  nicht  unbedenklich,  die  Kosten  der  Kanalisierung
und  die  Herstellung  von  Bürgersteigen  durch  Ortsstatut  den
Eigentümern  der  angrenzenden  Grundstücke  im  Wege  der  Gemeindebesteuerung
  ausschließlich  zur  Last  zu  legen.  Wenngleich
auch  diese  Anlagen  den  angrenzenden  Grundbesitzern  in  erster
Linie  zugute  kommen,  dieselben  auch  geeignet  sein  dürften,  die
betr.  Grundstücke  in  ihrem  Werte  zu  erhöhen,  so  läßt  sich  doch
nicht  verkennen,  daß  die  bezeichneten  Einrichtungen  auch  dem
öffentlichen  Verkehr  und  mutmaßlich  auch,  soweit  es  sich  um
die  Kanalisierung  handelt,  den  allgemeinen  Gesundheitsverhältnissen,
  also  der  Gesamtheit  der  Gemeindemitglieder  zum  Nutzen
gereichen.3)  Über  die  Deckung  der  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten
  einer  Schwemmkanalisation  vgl.  Erk.  des
OVG.  vom  4.  Dezember  1903,  Entsch.  45  151.

Die  nähere  Regelung  der  Kanalisation  pflegt  dagegen
im  Wege  des  Ortsstatuts  zu  erfolgen.")  Über  die  Entschädigungspflicht
  einer  Gemeinde,  deren  Kanalisation  die
angrenzenden  Häuser  beschädigt,  vgl.  Erk.  des  RG.  vom
5.  Mai  1900,  Pr  Wl.  21  506  und  vom  15.  Dezember  1900,
ebend.  22  194.

Um  den  Zufluß  von  Jauche  und  Wirtschaftswässern  aus
Höfen  nach  der  Straße  zu  künftig  zu  verhindern,  darf  die  Orts-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  Juni  8  Spez  Besch.  des  FM.  und  M.  d.
1902,  IV  134.  vom  9.  Februar  1889,  M.  d.  J.
„)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  Mai  M.  1255r  l  II  1839.
1899,  Pr  LBl.  21  113  und  vom  4)  Vgl.  Entsch.  des  OVG.  28  351;
7.  Oktober  1902,  Pr  VBl.  21  118.  31  360;  Pr  BBl.  16  610.