C.  Baupolizei.  §  152.  757

polizeibehörde  die  Beseitigung  der  Entwässerungsanlage,  die
Herstellung  des  Hofpflasters  derart,  daß  ein  Abfluß  nach  der
Straße  nicht  stattfinden  kann,  anordnen,  wenn  sie  sich  überzeugt
  hält,  daß  anders  die  Straße  vor  dem  Zufluß  von  Schmutzwässern
  nicht  geschützt  werden  kann.  Die  Ausführung  der
polizeilichen  Anordnung  kann  freilich  zur  Folge  haben,  daß  der  betr.
Grundstücksbesitzer  auch  das  Tagewasser  nach  der  Straße  zu  nicht
wird  ableiten  können.  Es  kann  indessen  auch  die  Beseitigung
einer  für  die  Abführung  des  Tagewassers  bestimmten  Entwässerungsanlage
  verlangt  werden,  wenn  die  Ortspolizeibehörde
auf  andere  Art  die  Abführung  von  Schmutzwässern  nach  dem
Straßenrinnstein  mit  Erfolg  nicht  zu  verhindern  vermag.)

Die  Anforderung,  die  Leitung  des  aus  einem  Gehöft  abfließenden
  Brauerei=  und  Wirtschaftswassers  auf  die  Dorfstraße
  ferner  zu  unterlassen,  findet  schon  in  der  Bestimmung
des  86  lit.  b  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung  vom
11.  März  1850,  wonach  die  Polizeibehörde  die  zur  Aufrechterhaltung
  der  Ordnung,  Sicherheit  und  Leichtigkeit  des  Verkehrs
auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  und  Plätzen  erforderlichen
Vorschriften  zu  erlassen  hat,  ihre  volle  Rechtfertigung;  es  kann
daher  dahingestellt  bleiben,  ob  das  im  5+  78  1  ALR.  enthaltene
Verbot  der  Verengung,  Verunreinigung  und  Verunstaltung
öffentlicher  Straßen  auch  auf  andere  als  städtische  Straßen  Anwendung
  erleidet.  Selbst  wenn  der  gquer  über  die  Straße
gelegte  Abflußrinnstein  mit  stillschweigender  Genehmigung  der
früheren  Polizeibehörde  angelegt  sein  sollte,  so  würde  doch,
sobald  die  jetzige  Art  der  Benutzung  desselben  das  auf  dem
öffentlichen  Wege  zu  schützende  Verkehrsinteresse  schädigt,  es
der  Polizeibehörde  unbenommen  sein,  diese  Benutzung  zu  untersagen.2)


Rinnsteine  sind  Teile  oder  Pertinenzien  der  Straßen,
lediglich  zur  Entwässerung  der  letzteren  bestimmt,  sofern  nicht
etwas  anderes,  insbesondere  die  Bestimmung  des  Rinnsteins
als  eines  der  Vorflut  dienenden  Wasserlaufs  im  einzelnen  Falle
erwiesen  ist.3)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  21.  März  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Dezember
1893,  Pr  VBl.  14  382.  1890,  Pr  Vl.  12  305.

2)  Erk.  d.  O#.  vom  21.  November
1888,  Pr  VBBl.  10  159.