758  Spezieller  Teil.

Die  Straßenrinnsteine  sind  der  Regel  nach  dazu  be—
stimmt,  das  Tage=  und  Regenwasser  aufzunehmen  und  abzuführen.
  Eine  allgemeine  Berechtigung  der  Besitzer  anliegender
  Grundstücke  auch  die  Spül=  und  sonstigen  Abwässer
in  den  vorüberfließenden  Rinnstein  ausgießen  zu  lassen,  besteht
nicht.  Auch  durch  Ortsherkommen  und  stillschweigende  Duldung
seitens  der  Polizei  kann  ein  solches  Recht  nicht  begründet  werden.
Vielmehr  ist  auch  in  diesem  Falle  die  Ortspolizeibehörde  jederzeit
berechtigt,  im  gesundheitspolizeilichen  Interesse  das  Ausgießen
der  Abwässer  in  den  Rinnstein  zu  untersagen,  sobald  sich  daraus
eine  Belästigung  der  Nachbarschaft  oder  gar  eine  Gefährdung
von  Leben  und  Gesundheit  infolge  der  durch  zurückbleibende
Senkstoffe  verursachten  üblen  Ausdünstungen  ergibt.1)  Der
Umstand  allein,  daß  auch  die  Abwässerung  der  Grundstücke
tatsächlich  durch  den  Rinnstein  stattgefunden  hat,  kann
ein  Recht  der  Anlieger  auf  diese  Entwässerung  nicht  begründen.)

Wenn  in  einer  Polizeiverordnung  die  Entwässerung  der
Grundstücke  nach  den  Straßenrinnsteinen  geradezu  vorgeschrieben
wird,  und  wenn  für  den  Umfang,  in  welchem  eine  solche  Entwässerung
  statthaft  sein  soll,  besondere  Vorschriften  bestehen,  so
muß  hieraus  der  Schluß  gezogen  werden,  daß  die  Entwässerung
der  Grundstücke  nach  den  Straßenrinnsteinen  als  der
regelmäßige  und  den  bestehenden  Polizeivorschriften  entsprechende
Zustand  anzusehen  ist,  der  überall  da  einzutreten  hat,  wo  nicht
besondere  Verhältnisse  eine  Abweichung  begründen.  Damit
sind  auch  dem  Eingreifen  der  Polizei  gewisse  Schranken  gezogen,
  sie  muß  sich  mit  ihren  Anforderungen  innerhalb  dieses
den  örtlichen  Polizeivorschriften  entsprechenden  Zustandes  halten,
und  sie  darf  von  ihnen  nicht  schon  um  deshalb  abweichen,  weil
sich  aus  ihrer  Anwendung  im  einzelnen  Falle  Mißstände  ergeben.
Würde  es  sich  freilich  um  Mißstände  handeln,  die  sich  in  keiner
anderen  Weise  sachgemäß  beheben  ließen,  oder  würden  besondere
Berhältnisse  vorliegen,  die  ersichtlich  in  den  Polizeivorschriften
nicht  berührt  und  unberücksichtigt  sind,  so  würde  auch  die  Polizei-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  26.  Juni  v.  J.  1892/93  S.  382;  14  371  und
1889,  Pr  Bl.  10  510;  Erk.  d.  O#G.  16  273.
vom  14.  November  1894,  Entsch.  27  2)  Entsch.  des  OVG.  18  240  und
393;  vgl.  Pr  Wl.  v.  J.  1889  S.  600;  27  387.