C.  Baupolizei.  §  153.  759

behörde  befugt  sein,  von  jenen  eben  für  solche  Ausnahmezustände
nicht  gegebenen  Bestimmungen  abzusehen.::)

Sofern  die  Abführung  der  Abwässer  in  die  Kanalisation  oder
Straßenrinnsteine  nicht  zugelassen  wird  oder  solche  nicht  vorhanden
  sind,  kann  polizeilicherseits  die  Anlage  undurchlässiger
Sammelbassins  und  deren  regelmäßige  Entleerung  angeordnet
werden.?)  Über  die  Beseitigung  eines  Pissoiranschlusses
und  einer  unterirdischen  Kanalanlage  vgl.  Erk.  des  OVG.  vom
4.  Januar  und  8.  Februar  1899,  Pr  VBl.  20  312  und  313.

Die  Polizeibehörde  ist  jederzeit  in  der  Lage,  eine  bisher
geduldete  Nutzung  der  öffentlichen  Straße  als  Entwässerungsanlage
  für  angebaute  Häuser  zu  verbieten,  sobald
dies  polizeiliche  Interessen  erheischen  und  nicht  etwa  das  örtlich
geltende  Recht  den  Bestand  der  Anlage  derartig  sichert,  daß  die
Polizeibehörde  zur  Wahrung  der  einschlagenden  polizeilichen
Interessen  an  den  Straßenunterhaltungspflichtigen  anstatt  an
den  Hauseigentümer  gewiesen  ist.3)

Abschnitt  VI.

Besondere  Vorschriften  für  die  Herstellung  einzelner
Arten  von  Baulichkeiten  mit  Rücksicht  auf  ihre  Umgebung.


g  153.

Bauten  im  Überschwemmungsgebiet  öffentlicher  Ströme  und  in
der  Nähe  von  Pripvatflüssen.

Im  Überschwemmungsgebiet  der  bei  Hochwasser  gefahrbringenden
  Wasserläufe  dürfen  Erhöhungen  der  Erdoberfläche
  und  über  die  Erdoberfläche  hinausragende  Anlagen
(Gebäude,  Mauern  und  sonstige  bauliche  Anlagen,  Feldziegeleien,
Einfriedigungen  und  ähnliche  Anlagen)4)  ohne  Genehmigung

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  No=  1898  (IV  1289),  Pr  VBl.  20  389  und
vember  1894,  Entsch.  27  394,  Pr  Bl.  val.  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  November

16  272.  1894,  Entsch.  27  387.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  März  4)  Vgl.  MstErl.  vom  23.  April
1895,  Pr  Vl.  16  546.  1897,  MstBl.  S.  279,  Entsch.  des

„)  Erk.  d.  O.  vom  11.  Juli  O.  11  280.