760  Spezieller  Teil.

nicht  neu  ausgeführt  und  erweitert  werden.1)  In  solchen  Fällen
ist  die  Erteilung  der  Bauerlaubnis  vom  Nochweise  der  deichpolizeilichen
  Genehmigung  abhängig.  Zuständig  für  die
Genehmigung  ist  bei  schiffbaren  und  besonders  hochwassergefährlichen
  Wasserläufen  der  Bezirksausschuß,  im  übrigen  der  Kreisnusschuß.
  Vor  der  Beschlußfassung  hat  die  Genehmigungsbebörde
  den  Meliorationsbaubeamten  und,  wenn  es  sich  um
Unternehmungen  im  Überschwemmungsgebiet  schiffbarer  Wasserläufe
  handelt,  die  Strombauverwaltungsbehörde  sowie  in  erheblicheren
  Fällen  die  Beteiligten,  im  übrigen,  wenn  dem  Antrage
Bedenken  entgegenstehen,  jedenfalls  den  Antragsteller  zu  hören.
Zu  diesem  Zweck  kann  die  Genehmigungsbehörde  eine  öffentliche.
  Aufforderung  mit  der  Verwarnung  erlassen,  daß  diejenigen,
  welche  sich  binnen  einer  zu  bezeichnenden  Frist  nicht
gemeldet  haben,  mit  späteren  Einwendungen  nicht  mehr  gehört
werden  sollen.  Die  Aufforderung  ist  in  die  Kreisblätter  einzurücken
  und  in  den  betr.  Gemeinden  und  Gutsbezirken  auf
ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.?)  Die  Genehmigung  darf
nur  aus  Rücksichten  des  Hochwasserschutzes  versagt  oder
an  Auflagen  und  Einschränkungen  geknüpft  werden.  Die  Genehmigung
  darf  auch  dann  nicht  versagt  werden,  wenn  die  zu
errichtenden  Anlagen  an  die  Stelle  von  vorhandenen  treten
und  durch  den  neuen  Zustand  der  Abfluß  des  Hochwassers  nicht
mehr  wie  bisher  erschwert  wird.“)  Gegen  den  Beschluß  der
Genehmigungsbehörde  findet  innerhalb  der  Frist  von  4  Wochen
die  Beschwerde  an  den  Minister  f.  L.  statt.")  Die  Ausführung
ohne  Genehmigung  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  300  Mark,  im
Unvermögensfalle  mit  entsprechender  Haft  bestraft.5)  Fällt
eine  Mauer  unter  §  1  aa  O.,  so  kann  die  Ortspolizei  ihre  Errichtung
  hindern,  wenn  keine  Erlaubnis  der  Genehmigungsbehörde
  vorliegt.

Nachdem  die  Mauer  aber  einmal  errichtet  ist,  würde  es  nur
der  Landespolizei,  nicht  der  Ortspolizei  zustehen,  ihre  Wiederbeseitigung
  anzuordnen.5.)  Die  Erteilung  der  Genehmigung

1)  §  1  Ges.  zur  Verhütung  von  8)  §  4  ao  O.
Hochwassergesahren  vom  16  August  4)  §  6  aa  O.
1905,  GS.  S.  342.  5)  §  10  aao  O.
2)  §  3  Ges.  vom  16.  August  1905.  s)  Erk.  d.  O#.  vom  20.  Dezember