C.  Baupolizei.  §  15f.  761

zur  Errichtung  von  Gebäuden  auf  dem  Deichkörper  gehört  zur
Zuständigkeit  der  örtlichen  Deichpolizei.:)

Ist  das  Bett  eines  Privatflusses  durch  Hochwasser  erweitert,
  so  ist  die  Polizeibehörde  befugt,  den  Wiederaufbau
eines  dabei  ganz  oder  teilweise  zerstörten  Gebäudes  in  seinen
alten  Grenzen  insoweit  zu  untersagen,  als  das  wieder  hergestellte
Gebäude  in  das  neue  Flußbett  hineinragen  und  den  nötigen
freien  Abfluß  des  Wassers  hemmen  würde.  Das  durch  Naturereignisse
  geschaffene  neue  Flußbett  genießt  denselben  Schutz
wie  das  alte  Bett,  dem  es  rechtlich  ganz  gleichsteht.  Nach  dem
*99  18  AL  R.  und  §&amp;  4  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  18432)
unterliegt  es  keinem  Zweifel,  daß  der  Uferbesitzer  nicht  eigenmächtig
  in  das  Bett  eines  Privatflusses  hineinbauen  und  dasselbe
dadurch  auf  eine  geringere  Breite  zurückführen  darf.3)  Mit
polizeilicher  Genehmigung  können  Privatflüsse  in  bebauungsfähige
  Grundstücke  umgewandelt  werden,  z.  B.  durch  Zu—-werfens)
  oder  durch  Überwölbung.s)  «

Die  mit  den  öffentlichen  Flußläufen  in  Verbindung  stehenden
Häfen  innerhalb  der  Städte  gehören  regelmäßig  nicht  zu
den  Plätzen  im  Sinne  des  Straßen=  und  Baufluchtengesetzes
vom  2.  Juli  1875.5)  Wenn  die  für  die  Hafenanlage  in  Aussicht
genommene  Fläche  zur  Zeit  einen  öffentlichen  Platz  bildet,  so
würde  der  letztere  doch  mit  seiner  Umwandelung  in  einen  Hafen
unbedenklich  seiner  Eigenschaft  als  öffentlichen  Platzes  entkleidet
werden.7)

1  7#  15.
Die  Errichtung  von  Feuerstellen  in  der  Nähe  von  Waldungen.“)

Wer  in  der  Umgebung  einer  Waldung,  welche  mehr  als
einhundert  Hektare  in  räumlichem  Zusammenhange  umfaßt,

1900,  Entsch.  38  355  und  vgl.  Erk.  d.  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  Julie
OVG.  vom  8.  Oktober  1885,  3.  Mär  1889,  Pr  WBl.  18  361  und  vgl.  2  259;
1390  und  10.  März  1892,  Entsch.  1:  Entsch.  O#.  29  248;  Pr  VBl.  14  177.
321;  19  305  und  23  249.  36  312;  38  1)  &amp;  263  ff.  1  9  A##g.

356;:  Erk.  d.  OLG.  vom  23.  Mai  Entsch.  des  OVG.  33  124;
1900,  PrVBl.  21  519  und  vom  433

23.  Jannar  1902,  Pr  VBl.  23  648.  6)  Ve.  S.  561.
1)  Erk.  d.  O#.  vom  5.  Dezember  55  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  Mai
1903,  Entsch.  332.  1892,  Entsch.  23  261.

¾  GS.  S.  11.  8)  §§  47  ff.  des  Feld=  und  Foist-