762  Spezieller  Teil.

innerhalb  einer  Entfernung  von  fünfundsiebzig  Metern  eine
Feuerstelle  errichten  will,  bedarf  einer  Genehmigung  der—
jenigen  Behörde,  welche  für  die  Erteilung  der  Genehmigung
zur  Errichtung  von  Feuerstellen  zuständig  ist.  Vor  der  Aushändigung
  der  Genehmigung  darf  die  polizeiliche  Bauerlaubnis
nicht  erteilt  werden.1)

Die  Genehmigung  der  Behörde  (8  47)  darf  versagt  oder
an  Bedingungen,  welche  die  Verhütung  von  Feuersgefahr
bezwecken,  geknüpft  werden,  wenn  aus  der  Errichtung  der
Feuerstelle  eine  Feuersgefahr  für  die  Waldung  zu  besorgen  ist.

Die  Genehmigung  darf  nicht  versagt  werden,  wenn  die
Feuerstelle  innerhalb  einer  im  Zusammenhange  gebauten  Ortschaft,
  oder  vom  Waldeigentümer,  oder  in  der  Ausführung  eines
Enteignungsrechts  errichtet  werden  soll;  jedoch  darf  die  Genehmigung
  an  Bedingungen  geknüpft  werden,  welche  die  Verhütung
von  Feuersgefahr  bezwecken.)

Der  Antrag  auf  Erteilung  der  Genehmigung  ist  dem  Waldeigentümer,
  falls  dieser  nicht  der  Bauherr  ist,  mit  dem  Bemerken
  bekannt  zu  machen,  daß  er  innerhalb  einer  Frist  von
einundzwanzig  Tagen  bei  der  Behörde  (§  47)  Einspruch  erheben
könne.

Der  erhobene  Einspruch  ist  von  der  Behörde  (8  47),  geeignetenfalls
  nach  Anhörung  des  Antragstellers  und  des  Waldeigentümers,
  sowie  nach  Aufnahme  des  Beweises  zu  prüfen.)

Die  Versagung  der  Genehmigung,  die  Erteilung  der
Genehmigung  unter  Bedingungen,  sowie  die  Zurückweisung  des
erhobenen  Einspruchs  erfolgt  durch  einen  Bescheid  der  Behörde,
welcher  mit  Gründen  zu  versehen  und  dem  Antragsteller,  sowie
dem  Waldeigentümer  zu  eröffnen  ist.

Gegen  den  Bescheid  steht  dem  Antragsteller,  sowie  dem  Waldeigentümer
  innerhalb  einer  Frist  von  2  Wochen  die  Klage  im
Verwaltungsstreitverfahren  offen.

polizeiges.  vom  1.  April  1880,  GS.  1)  §  47  Feld=  und  Forstpolizeiges.
S.  230,  und  AusfAnw.  vom  12.  Mai  vom  1.  April  1880.
1880,.  MstBl.  S  S.  187  und  vgl.  S.  727  2)  §  48  ao  O.

in  dem  vorstehenden  §  141.  2)  §  49  acO.