C.  Baupolizei.  §  154.  763

Zuständig  ist

a)  der  Kreisausschuß,  wenn  der  Bescheid  von  der  Ortspolizeibehörde
  erteilt  worden  ist;

b)  der  Bezirksausschuß,  wenn  der  Bescheid  vom  Landrat
oder  von  der  Ortspolizeibehörde  eines  Stadtkreises  erteilt
worden  ist.1)

Wer  vor  Erteilung  der  vorgeschriebenen  Genehmigung  mit
der  Errichtung  einer  Feuerstelle  beginnt,  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.
Auch  kann  die  Behörde  (§5  47)  die  Weiterführung  der  Anlage
verhindern  und  die  Wegschaffung  der  errichteten  Anlage  anordnen.2)


Die  erteilte  Genehmigung  ist  vor  Errichtung  der  genehmigten
Feuerstelle  auf  einen  neuen  Grundstückseigentümer  nicht  übertragbar.
  Auch  in  dem  Falle,  daß  die  Genehmigung  noch  nicht
erteilt,  das  Verfahren  aber  schon  bis  zur  Zurückweisung  des
erhobenen  Einspruchs  gelangt  ist,  darf  der  neue  Grundstückseigentümer
  nicht  in  das  schwebende  Verfahren  eintreten.3)

Unter  „Ortschaft“  im  Sinne  des  8  48  aaO.  ist  nicht  nur
ein  Wohnplatz  mit  kommunaler  Selbständigkeit,  eine  Stadt=  oder
Landgemeinde,  sondern  auch  ein  Häuserkomplex  und  ein  tatsächlich
  im  Zusammenhang  gebauter  Teil  einer  Gemeinde  zu
verstehen.4)

Ein  die  Waldung  umgebender  Wall  ist  als  Teil  des
Waldes  anzusehen.5)  Hinsichtlich  der  Größe  von  mehr  als
100  Hektar  siehe  Entsch.  OV  G.  29  416.  Als  Feuerstelle  gilt
die  gesamte  mit  einer  Stätte  zur  Unterhaltung  des  Feuers
versehene  bauliche  Anlage.)

Das  Feld=  und  Forstpolizeigesetz  gestattet  nicht,  zwischen
Teilen  eines  mit  einer  Feuerstelle  versehenen  Hauses  zu
scheiden,  versteht  vielmehr  unter  Feuerstelle  die  gesamte  mit
einer  Feuerstelle  versehene  bauliche  Anlage,  das  Haus  als
Einheit.7)

1)  §  50  aaO.  50  400  fl  9  340;  11  359;  12  377  und
2)  §  51  aaO.  5)  Entsch  d.  O  28  383
*)  Enssch,  des  OVG.  M  414.  *)  Suhch  d.  8G.  2.  363.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Februar  7)  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  April
1884,  Entsch.  10  322  und  ogl.  Entsch.  1895,  Entsch.  28  386.