764  Spezieller  Teil.

Die  in  8  48  des  Feld=  und  Forstpolizeigesetzes  vom  1.  April
1880  der  zuständigen  Polizeibehörde  beigelegte  Befugnis  schließt
für  dieselbe  nicht  die  Berechtigung  zu  willkürlicher  Erteilung
der  Genehmigung,  wohl  aber  das  Recht  und  die  Verpflichtung
in  sich,  für  ihre  Entschließung  gegen  das  vom  Gesetz  als  an
sich  berechtigt  anerkannte  Interesse,  welchem  die  Versagung  der
Genehmigung  dient,  entgegengesetzte  Interessen  in  Betracht  zu
ziehen,  soweit  ihre  Wahrung  zur  Zuständigkeit  der  Polizeibehörden
  gehört.1)

Bei  der  Genehmigungspflichtigkeit  von  Feuerstellen  in  der
Nähe  von  Waldungen  handelt  es  sich  nur  um  Feuersgefahr,
  die  aus  der  Errichtung  der  Feuerstelle  entsteht,  durch
das  Brennen  von  Feuer  in  der  geplanten  Ansiedelung  hervorgerufen
  wird,  nicht  um  unvorsichtige  Handlungen  von
Personen  außerhalb  des  Wohnplatzes,  die  diesen  vorher
besucht  haben  oder  besuchen  wollen  und  ohne  Errichtung  des
Hauses  vielleicht  nicht  in  die  Gegend  gekommen  wären.  Ist
die  Feuersgefahr  zu  bejahen,  so  ist  weiter  gemäß  §  48  des
Feld=  und  Forstpolizeigesetzes  zu  erörtern,  ob  in  der  Tat  die
Versagung  der  Genehmigung  geboten  ist  oder  es  nicht  vielmehr
genügt,  die  Genehmigung  an  Bedingungen,  welche  die
Verhütung  von  Feuersgefahr  bezwecken,  zu  knüpfen,  was  als
das  die  Freiheit  des  Eigentümers  des  Schutzstreifens  minder
belastende  Mittel  gewählt  werden  muß,  wenn  damit  die  Abwehr
der  Feuersgefahr  vom  Walde  ebenso  vollkommen  erreicht  wird,
wie  durch  die  Versagung  der  Genehmigung.2)  Ergibt  sich,  daß
die  Genehmigung  unter  Bedingungen  erteilt  werden  kann,  so
sind  diese,  nötigenfalls  nach  Einholung  des  Gutachtens  eines
Sachverständigen,  in  dem  Erkenntnisse  des  Verwaltungsgerichts
in  derselben  bestimmten  Weise  festzusetzen,  wie  es  seitens  der
Polizeibehörde  hätte  geschehen  müssen,  wenn  diese  sich  bereits
zur  Erteilung  der  Genehmigung  unter  Bedingungen  entschlossen
hätte.3)  Dies  bezieht  sich  selbstverständlich  nur  auf  die  in  Gemäßheit
  des  §  48  des  Feld=  und  Forstpolizeigesetzes  zu  stellenden

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Februar  1895,  Entsch.  29  422  und  vgl.  10  322,
1884,  Entsch.  10  322.  31  389;  28  383;  44  412  und  Ert.  d.
2)  Entsch.  10  326.  OVG.  vom  13.  Februar  1884,  Pr  VBBl.

3)  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  Dezember  5  206.