C.  Banpolizei.  §  154.  765

besonderen  Bedingungen.  Die  nach  den  geltenden  allgemeinen
  baupolizeilichen  Bestimmungen  zu  stellenden
Anforderungen  sind  in  diesem  Streitverfahren  nicht  zu  erörtern.)
  Eine  Bedingung,  welche  dem  Forstschutzpersonal
gestattet,  jederzeit  das  Grundstück  zwecks  Kontrolle  der  Vorsichtsmaßregeln
  zu  betreten,  ist  rechtlich  unzulässig.2)

Die  Erteilung  der  Genehmigung  zur  Errichtung  von
Feuerstellen,  also  auch  die  bedingte,  d.  h.  diejenige,  welche
Bedingungen  zur  Verhütung  der  Feuersgefahr  stellt,  soll  der
Erteilung  der  polizeilichen  Bauerlaubnis  vorausgehen.-)
Diese  Bedingungen  können  sehr  wohl  über  das  sachliche
Gebiet  der  Baupolizei  hinausgehen,  wie  der  Fall  beweist,
in  dem  in  Frage  kommt,  die  Grenze  nach  dem  städtischen  Walde
hin  mit  schnell  wachsenden  Laubholz  zu  besetzen  und  die  Rasenflächen
  kurz  zu  halten.  Wird  es  der  Ortspolizeibehörde  überlassen,
  ob  und  welche  Bedingungen  sie  demnächst  in  Verfolg
eines  Verwaltungsgerichtsurteils  zur  Verhütung  der  Feuersgefahr
  stellen  will,  so  fehlt  dem  Waldeigentümer  nach  allgemeinen
  Rechtsgrundsätzen  ein  Recht  zur  Klage,  um  diese
Tätigkeit  der  Polizei  zu  regeln.  Das  Gegenteil  schreibt  aber
50  aoa  O.  vor,  indem  er  die  Erteilung  der  Genehmigung  unter
Bedingungen  durch  Bescheid  der  Behörde  zuläßt  und  gegen
diesen  Bescheid  dem  Antragsteller  und  dem  Waldeigentümer
die  Klage  im  Streitverfahren  gibt.  Will  also  der  Richter  in
diesem  Verfahren  einen  polizeilichen  Bescheid,  der  die  Genehmigung
  zur  Errichtung  von  Feuerstellen  versagt,  in  dem  Sinn
außer  Kraft  setzen,  daß  er  die  Polizeibehörde  für  verpflichtet
erachtet,  die  Genehmigung  unter  Bedingungen  zu  erteilen,  oder
soll  ein  die  Genehmigung  unter  solchen  Bedingungen  erteilender
Bescheid  auf  Klage  des  Antragstellers  oder  des  Waldeigentümers
durch  Verschärfung  oder  Milderung  der  Bedingungen  abgeändert
werden,  in  allen  Fällen  müssen  durch  den  verfügenden  Teil
des  Urteils  die  Bedingungen  bestimmt  werden,  unter  denen

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Oktober  2)  Entsch,  des  OVG.  44  412.
1895,  O.  Nr.  IV  1441;  mitgeteilt  3)  §§  47,  48  des  Feld=  und  Forstdurch
  Erl.  des  M.  f.  L.  vom  polizeiges.  vom  1.  April  1880,  GS.
23.  Januar  1896,  III  786;  vgl.  Erk.  S.  230.
vom  23.  Oktober  1895,  Entsch.  des
OVG.  W  425.