766  Spezieller  Teil.

die  Genehmigung  zur  Errichtung  der  Feuerstellen  im  einzelnen
streitigen  Falle  erteilt  werden  soll.1)

Nach  den  88  49  und  50  des  Feld=  und  Forstpolizeigesetzes
hat  der  Waldeigentümer  nicht  nur  das  Recht,  gegen  den  ihm
bekannt  zu  machenden  Antrag  auf  Erteilung  einer  Genehmigung
gemäß  8  47  des  Gesetzes  Einspruch  bei  der  Behörde  zu  erheben,
sondern  auch  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  gegen
den  Antragsteller  und  die  Behörde  anhängig  zu  machen,  wenn
der  Bescheid  den  Einspruch  zurückweist.  Daraus  folgt  für  den
umgekehrten  Fall,  wenn  der  Bescheid  dem  Einspruche  entsprechend
  ergangen  ist,  daß  die  Klage  des  Antragstellers  nicht
nur  gegen  die  Behörde,  sondern  auch  gegen  den  Waldeigentümer
  gerichtet  werden  muß.2)

Wenn  das  Gesetz  den  Interessen  der  beteiligten  Privatpersonen,
dem  Waldeigentümer  und  dem  Antragsteller  durch  Einräumung
eines  Klagerechts  den  Rechtsschutz  gewährt,  so  folgt  daraus,
daß  jede  Klage  gegen  den  Bescheid  der  Polizeibehörde  auch
gegen  diejenige  Privatperson  zurichten  ist,  deren  rechtliches
  Interesse  im  Sinne  des  Gesetzes  (§5  50)  mit  dem  des
Klägers  kollidiert,  nicht  aber,  daß  die  so  zu  verklagende  Privatperson
  auch  die  beteiligte  Polizeibehörde  vertritt.  Immer  sind
vielmehr  beide  als  Beklagte  zu  behandeln  und  am  Streitverfahren
  zu  beteiligen.)

Auch  ohne  den  Einspruch  der  Waldeigentümer  kann
die  Genehmigung  versagt  oder  an  Bedingungen  geknüpft
  werden.  Alsdann  ist  die  Klage  gegen  die  Ortspolizeibehörde
  zu  richten.  Ist  aber  Einspruch  erhoben  und  hierauf
Bescheid  ergangen,  so  ist  die  Klage  gegen  die  Ortspolizeibehörde
und  den  Waldeigentümer  zu  richten,  welche  eine  notwendige
Streitgenossenschaft  bilden.  Weist  der  Bescheid  den  Einspruch
des  Waldeigentümers  zurück,  so  hat  dieser  die  Klage  gegen  die
Ortspolizeibehörde  und  den  Antragsteller  zu  richten.“)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  März  O#.  vom  13.  Februar  1884,  Entsch.

1900,  IV  363.  10  328.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Oktober  3)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Februar

1895,  OVG.  Nr.  IV  1441,  mitgeteilt  1884,  Pr  Vl.  5  208.

durch  Erl.  des  M.  f.  L.  vom  23.  Ja-  "4)  Entsch.  des  OVG.  10  322;  28

nuar  1896,  III  786  und  vgl.  Erk.  d.  382  und  417.