C.  Baupolizei.  §  155.  767

0155.

Die  Erbauung  von  Gebäuden  an  Eisenbahnen,  Chausseen  und
öffentlichen  Wegen.

1.  Die  Erteilung  der  Bauerlaubnis  für  Bauten  an  Chausseen
und  Eisenbahnen  sowie  für  den  Wiederaufbau  einer  Mehrheit
von  abgebrannten  Gebäuden  bleibt  den  Amtsvorstehern  überlassen.
  Die  Amtsvorsteher  haben  jedoch  die  Bauerlaubnis
für  Bauten  an  Chausseen  und  Eisenbahnen  vor  Erteilung  des
baupolizeilichen  Bescheides  den  Landräten  vorzulegen,  welche
in  Ansehung  derselben  nach  wie  vor  die  ihnen  von  der  Staatsregierung
  übertragenen  Obliegenheiten  wahrzunehmen  haben
und  demgemäß  durch  Verfügung  an  die  Amtsvorsteher  über  die
Bedingungen  befinden,  welche  vom  Standpunkte  der  chausseeund
  eisenbahnpolizeilichen  Interessen  gestellt  werden  müssen.
Den  Baulustigen  wird  unter  Berücksichtigung  dieser  Verfügung
von  den  Amtsvorstehern  ein  Bescheid  erteilt,  welcher  keinen
Zweifel  darüber  läßt,  von  welcher  Stelle  die  der  Verweigerung
oder  Einschränkung  der  Bauerlaubnis  zur  Unterlage  dienende
polizeiliche  Verfügung  ausgeht.1)

Über  die  Zuständigkeit  der  Orts=  und  Landespolizeibehörden
  gegenüber  der  Eisenbahnpolizei  vgl.  Entsch.  des
O  G.  23  369,  24  395,  Mst  Erl.  vom  1.  Juli  1889,  Mst  Bl.  S.  136
und  den  Abschnitt  über  „das  Verhältnis  der  Ortspolizei  zur
Eisenbahnpolizei“  im  ersten  Teil  dieses  Buches  über  das  Polizeirecht
  auf  S.  248ff.  Der  Entwurf  einer  Polizeiverordnung
  über  Errichtung  von  Gebäuden  in  der  Nähe  von  Eisenbahnen
  ist  durch  MstErl.  vom  23.  Juli  1892,  Mst  Bl.  S.  351
mitgeteilt.  Gleichlautende  Polizeiverordnungen  sind  für  die
meisten  Regierungsbezirke  erlassen  worden,  deren  Inhalt  im
wesentlichen  folgender  ist:  Gebäude  und  Gebäudeteile,  die  weder
aus  unverbrennlichen  Materialien  hergestellt  noch  durch  Rohrputz
oder  in  anderer  gleich  wirksamer  Weise  gegen  Entzündung  durch
Funken  gesichert  sind,  müssen  von  Eisenbahnen  eine  von  der
Mitte  des  nächsten  Schienengleises  zu  berechnende  Entfernung
von  mindestens  4  Metern  einhalten.  Dasselbe  gilt  von  allen

1)  Erl.  des  M.  d.  ö.  A.  und  d.  J.  und  Pr  VBl.  11  421;  Erk.  d.  OVG.
vom  4.  April  1890,  MstBl.  S.  65,  vom  5.  Februar  1903,  Entsch.  43  370.