768  Spezieller  Teil.

Offnungen  in  Gebäuden,  die  nicht  durch  mindestens  1  cm  starkes,
nach  allen  Seiten  hin  fest  eingemauertes  Glas  abgeschlossen
sind.  Für  Gebäude,  Gebäudeteile  und  Offnungen,  die  unterhalb
der  Oberkante  der  Schienen  liegen,  tritt  an  Stelle  der  Entfernung
  von  4  Metern  eine  solche  von  5  Metern.  Gebäude,
Gebäudeteile  und  Offnungen,  die  mehr  als  7  Meter  oberhalb
der  Oberkante  der  Schienen  liegen,  sind  den  vorstehenden  Bestimmungen
  nicht  unterworfen,  während  für  Gebäude  mit  nicht
feuersicheren  Dächern  und  für  Offnungen  in  Gebäuden
zur  Lagerung  leicht  entzündlicher  Gegenstände  die  nachfolgenden
  weitergehenden  Bestimmungen  zur  Anwendung  gelangen.
  Gebäude  mit  weichen,  nicht  feuersicheren  Dächern,
sowie  Gebäude,  bei  denen  die  Dachpfannen  mit  Strohdocken
eingedeckt  sind,  müssen  von  Eisenbahnen  eine  von  der  Mitte
des  nächsten  Schienengleises  zu  berechnende  Entfernung  von
mindestens  25  Metern  innehalten.  Liegt  die  Eisenbahn  auf  einem
Damm,  so  tritt  zu  der  Entfernung  von  25  Metern  noch  die
anderthalbfache  Höhe  des  Dammes,  so  daß  beispielsweise,
wenn  die  Höhe  des  Dammes  10  Meter  beträgt,  für  die  vorstehend
  bezeichneten  Gebäude  eine  Entfernung  von  mindestens
25—  15—  40  Metern  innegehalten  werden  muß.  Diese  Bestimmungen
  finden  entsprechende  Anwendung  auf  jede,  nicht
durch  mindestens  1  cm  starkes,  nach  allen  Seiten  hin  fest  eingemauertes
  Glas  abgeschlossene  Offnung  in  den  der  Eisenbahn
zugekehrten  Wänden  aller  Gebäude,  die  zur  Lagerung  leicht
entzündlicher  Gegenstände  dienen.  Bei  solchen  Gebäuden  werden
den  der  Eisenbahn  zugekehrten  Wänden  diejenigen  ihr  nicht
ganz  abgekehrten  Wände  gleich  geachtet,  deren  Richtungslinie
mit  der  Bahnachse  einen  Winkel  von  höchstens  60  Grad  bildet.
Dispense  von  vorstehenden  Bestimmungen  sind  statthaft,  wenn
nach  Lage  der  Verhältnisse  auch  bei  geringerer  Entfernung  von
der  Mitte  des  nächsten  Schienengleises  die  Feuersgefahr  ausgeschlossen
  erscheint.  Üüber  die  Erteilung  der  Dispense  beschließt
der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  und  in  den  zu  einem  Landkreise
  gehörigen  Städten  von  mehr  als  10  000  Einwohnern  der
Bezirksausschuß  usw.

Diese  Vorschriften  beziehen  sich  auf  solche  Gebäude,  welche
erst  nach  Anlage  der  Eisenbahn  errichtet  werden  sollen.