C.  Baupolizei.  8  155.  769

Hinsichtlich  derjenigen  Gebäude,  die  bei  der  Anlage  einer
Eisenbahn  innerhalb  der  festgesetzten  Entfernungen  bereits
vorhanden  sind,  hat  der  Regierungspräsident  zu  bestimmen,
ob  und  welche  Vorkehrungen  zum  Schutze  gegen  die  durch  die
Nähe  der  Eisenbahn  bedingte  Feuersgefahr  getroffen  werden
müssen.  Zu  einem  solchen  Eingreifen  ist  der  Regierungspräsident
auch  nach  Eröffnung  der  Bahn  bei  etwaiger  Erweiterung,  Verlegung
  des  Bahnplanums  oder  dgl.  zuständig.  Die  Ortspolizeibehörde
  ist  hierzu  nicht  zuständig.2)

Die  polizeiliche  Versagung  der  Bauerlaubnis  wegen  Gefahr
für  den  Betrieb  einer  Eisenbahn?)  kann  auch  dann  erfolgen,
wenn  sich  die  Gefahr  durch  eine  dem  Eisenbahnunternehmer
aufzugebende  Einrichtung  beseitigen  ließe.)

2.  Die  Chausseebaupolizei  steht  dem  Regierungspräsidenten
zu,  die  übrige  Chausseepolizei  ist  im  Geltungsbereich  des  Regulativs
  über  das  Verfahren  bei  den  Chausseepolizei=  und  Chausseegeldübertretungen
  vom  7.  Juni  1844,  GS.  S.  117,  in  den
Städten  der  betr.  städtischen  Ortspolizeibehörde,  auf  dem  Lande
dem  Landrat  übertragen.4)

Daraus,  daß  die  Landräte  die  Organe  der  Chausseepolizei
sind,  folgt  nicht  ihre  Zuständigkeit  zur  Handhabung  der  örtlichen
Baupolizei  bei  Bauten  an  Chausseen  über  die  Wahrung  der
besonderen  chausseepolizeilichen  Interessen  hinaus.  Der  Landrat
darf  nicht  auch  über  die  lediglich  bau-,  d.  h.  ortspolizeilichen
Rücksichten  befinden.  Etwaigen  Unzuträglichkeiten,  welche  sich
aus  einer  solchen  Behandlung  der  Baugesuche  nach  dem  gegenwärtigen
  Aufbau  der  gegen  polizeiliche  Verfügungen  statthaften
Rechtsmittel  für  die  Beteiligten  möglicherweise  ergeben  könnten,
läßt  sich  ohne  besondere  Schwierigkeiten  vorbeugen,  wenn  nur
Fürsorge  getroffen  wird,  daß  bei  der  Versagung  der  Zustimmung
von  seiten  des  Landrats  die  desfallsige  Eröffnung  an  den
Beteiligten  darüber  keinen  Zweifel  läßt,  von  welcher  Stelle
die  der  Konsensverweigerung  zur  Unterlage  dienende  polizeiliche

18  ol  Ere  4  38  vom  24.  Juni  4)  Entsch.  d.  O#  33  279.  Mi.
3  rs*Em  1  3.  vom  5.  Juli  1900,  550  M.K.  S.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  7.  Juli  und  vgl.  MstErl.  vom  14.  September

1905,  Pr  VBl.  27  144.  1827,  v.  Kptz  Ann.  S.  771.
v.  Arustedt,  Polizeirecht.  I.  49