770  Spezieller  Teil.

Verfügung  ausgegangen  ist.1)  Hinsichtlich  der  Rechtsgültigkeit
  polizeilicher  Vorschriften  über  die  Errichtung  von  Baulichkeiten
  an  Chausseen  vgl.  Erk.  des  OVG.  vom  27.  Juni  1884,
Entsch.  11  374.  Zum  Gebiete  der  Chausseepolizei  gehört  die
Bestimmung,  wonach  Gebäude  nur  in  einem  vorgeschriebenen
bestimmten  Abstand  von  der  Chaussee  gebaut  werden  dürfen,)
so  daß  die  Wiederbeseitigung  hiergegen  verstoßender
Gebäude  von  der  Chausseepolizeibehörde  anzuordnen  ist.)

Die  Frage,  welche  Lage  ein  an  einer  Chaussee  zu  errichtendes
Gebäude  erhalten  soll,  berührt  das  Interesse  der  Chausseebauverwaltung
  ungleich  näher  als  die  allgemeinen  landespolizeilichen
  Interessen,  und  diesem  Verhältnis  entsprechend  wird  nach
dem  Dotationsges.  vom  8.  Juli  18754)  in  Fällen,  wo  Bauten
an  Chausseen  ausgeführt  werden  sollen,  in  erster  Linie
die  provinzielle  Chausseeverwaltung  über  das  Bauerlaubnisgesuch
  zu  hören  und  die  Erklärung  derselben  zur
Grundlage  der  Entscheidung  zu  machen  sein,  so  daß  die  Landräte
  nur  noch  in  besonderen  Fällen  genötigt  sein  werden,  behufs
Entscheidung  über  Bauerlaubnisgesuche  den  technischen  Beirat
der  Kreisbaubeamten  auf  Grund  der  lokalen  Baupolizeiverordnungen
  überhaupt  in  Anspruch  zu  nehmen.)

Wird  die  Baugenehmigung  versagt,  weil  das  geplante  Bauwerk
  in  den  Chausseekörper  sich  hinein  erstreckt,  so  liegt  darin
eine  Inanspruchnahme  von  Grund  und  Boden  für  den  öffentlichen
  Verkehr,  wofür  der  Landrat  zuständig  und  das  Verfahren
gemäß  §*  56  des  ZG.  vorgeschrieben  ist.5)

3.  Das  Oberverwaltungsgericht  hat  wiederholt  dargelegt,  daß
Polizeiverordnungen,  welche  da,  wo  Baufluchtlinien  nicht
bestehen,  für  die  Gebäude  Entfernungen  von  dem  Rande
öffentlicher  Wege  vorschreiben,  der  Rechtsgültigkeit  keines-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  25.  No-  4)  GS.  S.  497.
vember  1889,  Entsch.  18  391/396  und  ö5)  S#en  des  M.  d.  J.  und
Pr  Vl.  11  284,  vgl.  Entsch.  24  347  d.  ö.  A.  vom  29.  September  1888,
und  MstErl.  vom  25.  November  1889,  1III  16229  M.  d.  ö.  A.,  II  12795
MstBl.  1890  S.  64.  M.  d.  J.
35  Entsch.  des  OVG.  11  374  und  6%)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Februar

1903,  Entsch.  43  370.
3  ¾  l.  Msert  vom  10.  Juli  1834,
v.  Kptz  18  551.