C.  Baupolizei.  8  156.  771

wegs  entbehren.  Dabei  sind  die  polizeilichen  Motive  für  solche
Anordnungen  —  Rücksicht  auf  Ordnung,  Sicherheit  und  Leichtigkeit
  des  Verkehrs,  insbesondere  auf  eine  genügende  Abtrocknung
der  Wege  —  ausführlich  erörtert,  und  es  ist  ferner  nachgewiesen,
daß  solche  Vorschriften  auch  nicht  dem  Gesetz  über  die  Fluchtlinien
  vom  2.  Juli  1875  widersprechen,  weil  dadurch  Fluchtlinien
im  rechtlichen  Sinne  nicht  geschaffen  werden,  vielmehr  den  in
derartigen  Polizeiverordnungen  vorgeschriebenen  Abstandslinien.
die  Wirkungen,  welche  das  Gesetz  vom  2.  Juli  1875  an  die
ordnungsmäßige  Feststellung  von  Fluchtlinien  knüpft,  in  keiner
Weise  zukommen.  Von  dieser  rechtlichen  Anschauung  ausgehend,
hat  auch  die  Wegeordnung  für  die  Provinz  Sachsen  vom
11.  Juli  1891  im  §#  40  Abs.  2  ausdrücklich  die  Befugnis  der
Wegepolizei  bestätigt,  da,  wo  Straßen=  und  Baufluchtlinien  auf
Grund  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875  nicht  bestehen,  für  alle  baulichen
  Anlagen  eine  gewisse  Entfernung  vom  Rande  der  Wege
vorzuschreiben.2)

Derartige  Polizeiverordnungen  sind  auch  für  Wege  und
Straßen  innerhalb  der  Städte  und  ländlichen  Ortschaften.
rechtsgültig.2)

.  156.

Gebäude  in  der  Umgebung  von  Festungen,  in  der  Nähe  von
Pulvermagazinen,  Kirchhöfen  und  Bergwerken.

1.  Von  den  Bauten  in  der  Umgebung  von  Festungen
handeln  die  88  13  ff.  des  Gesetzes  betr.  die  Beschränkungen  des
Grundeigentums  in  der  Umgebung  von  Festungen  vom
21.  Dezember  1871,  RGBl.  S.  459,  und  die  von  der  Reichs-Rayon-Kommission
  erlassene  Ausführungsinstruktion  vom
4.  Januar  1873.  Über  die  Festsetzung  der  Entschädigung  in
den  Fällen  der  §§  39  ff.  dieses  Gesetzes  beschließt  der  Bezirksausschuß
  endgültig  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtsweges.3)
Kollisionsfälle  zwischen  den  Anforderungen  einer  Baupolizeiordnung
  und  den  Anforderungen  des  Reichsrayongesetzes  be-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Februar  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  Mai
1901,  Entsch.  39  364  und  vgl.  Erk.  1894,  Pr  VBl.  15  500.

d.  OVG.  vom  27.  Juni  1884,  2.  Mai  2)  §  153  ZG.

und  6.  Juni  1894,  Entsch.  11  374;  26
338  und  346.

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