C.  Baupolizei.  8  157.  773

Von  der  Wertminderung  eines  Grundstücks  dadurch,  daß
wegen  einer  ihm  durch  den  Bergbau  drohenden  Gefahr  die
Errichtung  von  Gebäuden  hat  unterbleiben  müssen,  handelt  das
Erk.  des  OVG.  vom  16.  Januar  1903,  Entsch.  44  31.

Abschnitt  VII.
Rechtsmittel  gegen  baupolizeiliche  Anordnungen.

157.
Allgemeines.

Zu  den  ortspolizeilichen  Verfügungen  im  Sinne  der  88  127
bis  131  LVG.  gehören  auch  die  Verfügungen  baupolizeilichen
Inhalts,  insbesondere  auch  diejenigen,  durch  welche  eine  baupolizeiliche
  Genehmigung  unter  Bedingungen  erteilt  oder  gänzlich
versagt  wird.)  Gegen  sie  finden  mithin  wahlweise  entweder
die  Beschwerde  oder  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
statt.)

Die  Ablehnung  oder  Verweigerung  eines  Baukonsenses
bis  zu  einem  gewissen  Zeitpunkt  oder  bis  zum  Eintritt  eines
ungewissen  Ereignisses  stellt  eine  Verweigerung  des  Konsenses
dar  und  findet  auf  Fälle  dieser  Art  der  8  127  des  LVG.  ebenfalls
  Anwendung.3)

Zur  Einlegung  eines  Rechtsmittels  gegen  baupolizeiliche
Verfügungen  ist  nicht  nur  derjenige,  an  den  die  Verfügung
gerichtet  ist,  sondern  auch  jeder  Dritte  berechtigt,  in  dessen
Rechte  durch  die  Ausführung  der  Verfügung  eingegriffen,  dessen
Person  oder  Vermögen  durch  die  Verfügung  betroffen  wird,
wobei  vorausgesetzt  wird,  daß  die  Anordnung  nicht  nur  indirekt
die  Interessen  des  Dritten  berührt,  sondern  daß  sie  in  die  ihm
zustehenden  subjektiven  Rechte  unmittelbar  eingreift.")  Beispiels-1)

  Entsch.  d.  OVG.  8  311;  12  363;  4)  Entsch.  des  OG.  1  330;  3
28  343  und  33  414.  222;  5  412;  7  312;  10  199;  14  379;

2)  Entsch.  des  OVG.  6  295  und  15  417;  38  376;  Pr  Vl.  5  415;  11
Erk.  vom  9.  Februar  1903  43  376.  411;  14  379  und  15  510.

3)  Vgl.  Erk.  d.  OG.  vom
16.  Februar  1885,  Entsch.  12  363.