774  Spezieller  Teil.

weise  ist  der  Vermieter  zur  Einlegung  eines  Rechtsmittels
berechtigt,  wenn  die  an  seinen  Mieter  erlassene  polizeiliche  Verfügung
  letzterem  im  Gebrauch  der  vermieteten  Sache  gewisse
Schranken  zieht,  welche  der  Vermieter  als  berechtigt  nicht  anerkennen
  will,  da  ein  unzulässiger  Eingriff  in  die  Rechte  des
Mieters  hier  zugleich  einen  solchen  in  die  Rechte  des  Vermieters
in  sich  schließt.  )  Wenn  die  Ortspolizei  bei  Erteilung  oder  Versagung
  der  Bauerlaubnis  auf  Anweisung  oder  Ermächtigung
der  vorgesetzten  Behörde,  gleichwohl  aber  kraft  eigener  Zuständigkeit
  gehandelt  hat,  so  bleibt  die  Anordnung  eine  mit  den
Rechtsmitteln  der  §§  127  ff.  LV  G.  angreifbare  ortspolizeiliche
Verfügung.2)  Die  Ortspolizeibehörde  hat  alsd  ann  die  getroffene
Verfügung  im  Verwaltungsstreitverfahren  nach  Maßgabe  der
von  der  vorgesetzten  Behörde  erteilten  Anweisung  zu  vertreten.3)
Beruht  die  von  der  Ortspolizeibehörde  ausgesprochene  Verweigerung
  der  Bauerlaubnis  auf  einer  Verfügung  des  Landrats
als  Chausseepolizeibehörde,  so  sind  die  Rechtsmittel  gegen
den  Landrat  und  seine  Verfügung  zu  richten.“")

Der  Bauunternehmer  kann,  wie  er  abgelehnte  Anträge  auf
Erteilung  der  Baugenehmigung  stets  wiederholen  darf,  auch
jederzeit  die  Aufhebung  der  ihm  in  einem  Baukonsense
auferlegten  Bedingungen  nachsuchen.  In  beiden  Fällen
stellt  jede  erneute  Ablehnung  des  Antrages  eine  neue  und  auch
von  neuem  anfechtbare  polizeiliche  Verfügung  dar.5)

Wenn  ein  Baukonsens  seine  Wirksamkeit  selbst  davon  abhängig
macht,  daß  vor  dem  Beginn  des  Baues  die  Zustimmung
einer  städtischen  Behörde  eingeholt  werden  müsse,  so  bedeutet
dies  nichts  anderes,  als  daß  die  Polizeibehörde  den  Konsens
versagt,  wofern  nicht  die  Zustimmung  der  Gemeindebehörde
beschafft  und  damit  ausnahmsweise  der  Bau  zugelassen  wird.
An  sich  wird  durch  einen  Baukonsens  mit  einer  derartigen  Bedingung
  zum  Ausdruck  gebracht,  daß  der  projektierte  Bau  nach

1)  Entsch  des  OVG.  10  199  und  3)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  April
Erk.  vom  20.  Januar  1897,  Pr  LBl.  1885,  1  185.
4  123.  4)  Entsch.  des  OVG.  43  374.

:)  Entsch.  des  OVG.  4  347;  5  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Vobruar
358;  8  246,  331  und  379;  9  344;  14  1901,  Entsch.  39  362,  pgl.  k.  d.
306  und  22  409.  200.  vom  5.  Oktober  1884,  Entsch.