C.  Baupolizei.  §  157.  775

dem  ortsstatutarischen  Verbot  unzulässig  sei  und  deshalb  nicht
genehmigt  werde  und  es  wird  nur  zugleich  der  Weg  angezeigt,
auf  welchem  die  Unzulässigkeit  des  Projekts  behoben  und  damit
auch  die  polizeiliche  Genehmigung  des  Baues  erreicht  werden
könne.  Ist  dies  aber  die  eigentliche  Bedeutung  eines  derartig
erteilten  Konsenses,  so  leuchtet  ohne  weiteres  ein,  daß  die
Partei,  die  sich  mit  ihm  nicht  bescheiden  will,  weil  sie  der
Meinung  ist,  daß  die  Polizeibehörde  mit  Unrecht  das  ortsstatutarische
  Bauverbot  auf  das  vorgelegte  Bauprojekt  zur  Anwendung
  bringe,  diesen  Bescheid  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist
von  2  Wochen  im  Beschwerdewege  anzugreifen  hat  und  daß
sie  mit  diesem  Angriff  nicht  warten  darf,  bis  feststeht,  ob  ihr
die  Gemeindebehörde  ihre  Zustimmung  erteilen  wird  oder  nicht.
Denn  die  Entscheidung,  daß  das  Bauverbot  an  sich  Anwendung
finde,  also  gerade  die  Entscheidung,  durch  welche  die  Partei
sich  beschwert  fühlt  und  gegen  welche  sie  allein  Abhilfe  im  Beschwerdeverfahren
  erlangen  kann,  liegt  schon  in  dem  unter  der
gedachten  Beschränkung  erteilten  Baukonsense  selbst.1)

Die  Frage  der  Rechtsgültigkeit  einer  baupolizeilichen  Verfügung
  ist  stets  nach  demjenigen  öffentlichen  Baurecht  zu
entscheiden,  das  zur  Zeit  der  Entscheidung  besteht.2)

Die  Polizeibehörde  kann  in  Fällen,  in  denen  es  keines
Baukonsenses  bedarf,  zur  Gewährung  eines  solchen  nicht
verpflichtet  sein.  Deshalb  fehlen  gegenüber  einer  polizeilichen
Verfügung,  die  sich  darauf  beschränkt,  einen  gar  nicht  vorgeschriebenen
  Baukonsens  zu  versagen,  die  Voraussetzungen  für
eine  Klage,  insbesondere  die  Verletzung  eines  subjektiven  Rechtes
des  Bauunternehmers.3s)  Auf  die  Erteilung  eines  nach  der
Baupolizeiverordnung  gar  nicht  erforderlichen  Konsenses  hat  der
Bauende  keinen  Anspruch.  Er  kann  also  auch  nicht  mit  den
Rechtsmitteln  der  §§  127  ff.  des  LVG.  die  Aufhebung  einer
Verfügung  fordern,  welche  es  ablehnt,  zu  einem  Baue,  der
einer  besonderen  baupolizeilichen  Legalisierung  gar  nicht  bedarf,
auch  von  der  Polizeibehörde  in  baupolizeilicher  Hinsicht  gar

1)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  und  Erk.  vom  17.  April  1902,  Pr  VBl.
12.  Februar  1896,  Entsch.  29  398.  23  745.  .

2)  Val.  Erk.  d.  OVG.  vom  2)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom
24.  Oktober  1894,  PrVBl.  16  235  19.  September  1881,  Entsch.  8  311.