776  Spezieller  Teil.

nicht  beanstandet  wird,  eine  solche  baupolizeiliche  Genehmigung
zu  erteilen.1)
g  168.
Verwaltungsstreitverfahren.

Während  die  Rechtsgültigkeit  einer  baupolizeilichen  Verfügung,
wie  vorstehend  bemerkt,  nach  dem  zur  Zeit  der  Entscheidung
geltenden  öffentlichen  Baurecht  zu  beurteilen  ist,  hat  der  Verwaltungsrichter
  die  Rechtmäßigkeit  der  Versagung  einer  Bauerlaubnis
  nach  Lage  der  tatsächlichen  Verhältnisse  zu  beurteilen,
wie  sie  zur  Zeit  der  Versagung  vorlagen.)

Der  Verwaltungsrichter  hat  bei  einer  Klage  wegen  versagter
Bauerlaubnis  zu  entscheiden,  ob  der  Bau  nach  öffentliche  m
Baurecht  zulässig  ist,  und  die  Klage,  falls  dies  nicht  zutrifft,
abzuweisen  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  von  der  Polizeibehörde
  angegebene  Grund  für  die  Versagung  zutrifft.)

Dadurch  allein,  daß  eine  die  geforderte  Bauerlaubnis  versagende
  polizeiliche  Verfügung  demnächst  von  der  Polizeibehörde
  selbst  zurückgezogen  oder  der  Baukonsens  später
bedingungslos  erteilt  ist,  wird  eine  Klage  mit  dem  Antrage,
die  Verfügung  als  zu  der  Zeit,  wo  sie  erlassen,  rechtswidrig
aufzuheben,  nicht  unstatthaft.“)

Falls  eine  polizeiliche  Anordnung,  wonach  die  bereits  vorhandene
  Bauanlage  (Treppe)  beseitigt  werden  soll,  unanfechtbar
geworden  ist  und  wenn  sodann  ein  Antrag,  die  Anlegung  einer
Treppe  von  gleicher  Gestalt  und  an  derselben  Stelle  zu  genehmigen,
bei  der  Baupolizeibehörde  eingebracht  und  demnächst  im  Streitverfahren
  weiter  verfolgt  wird,  so  bleibt  es  freilich  der  Polizeibehörde
  unbenommen,  inzwischen  die  Beseitigung  der  alten
Treppe  durchzusetzen;  dadurch  kann  aber  dem  Kläger  das  Recht
nicht  entzogen  sein,  eine  Entscheidung  darüber  zu  verlangen,  ob
die  von  ihm  beabsichtigte  Wiederherstellung  der  Anlage
sich  im  Einklange  mit  den  Bestimmungen  des  öffentlichen  Baurechts
  befindet.5)

1)  Erk.  d.  QVV.  vom  20.  Dezember  "4)  Erk.  d.  O##.  vom  3.  Juli

1900,  Entsch.  38  354  1895,  Entsch.  28  34
*)  Erk.  d.  OVG.  vom  7.  Januar  5)  Erk.  d.  20.  vom-  27.  Sep-1904,
  Pr  VBl.  25  472.  tember  1892,  Pr  VBl.  14  7

„)  Erk.  d.  OVG.  vom  *  April
1902,  IV  704,  Pr  VWBl.  23  7