C.  Baupolizei.  8  158.  777

Es  steht  nur  zur  Entscheidung,  ob  die  Polizeibehörde  zum
Erlaß  ihrer  Verfügung  nach  den  zu  jener  Zeit  bestehenden  tatsächlichen
  Voraussetzungen  berechtigt  warzu)  der  später  etwa
ausgeführte  Bau  und  die  dadurch  herbeigeführten  Anderungen
in  den  tatsächlichen  Verhältnissen  sind  nicht  Gegenstand  des
Streites  und  können  deshalb  der  Entscheidung  nicht  zu  Grunde
gelegt  werden.)

Beschränkungen  der  Baufreiheit,  die  während  eines
gegen  die  Versagung  der  Bauerlaubnis  gerichteten
Verwaltungsstreitverfahrens  Wirksamkeit  erlangen,
sind  bei  den  Entscheidungen  zu  Ungunsten  des  Bauunternehmers
zu  berücksichtigen,  da  das  zur  Zeit  der  Entscheidung  geltende
öffentliche  Recht  entscheidend  ist.)

Es  müssen  daher  Beschränkungen  der  Baufreiheit,  die
erst  nach  Einleitung  des  Streitverfahrens  in  Wirksamkeit
  getreten  sind,  ebenso  zu  Ungunsten  des  Bauunternehmers
berücksichtigt  werden,  wie  umgekehrt  Milderungen  in  diesen
Beschränkungen  dem  Unternehmer  zu  gute  kommen.)

Für  die  Frage,  ob  und  inwieweit  konsenswidrig  hergestellte,
  aber  konsenspflichtige  Bauten  der  Abänderung
unterliegen,  ist  das  zur  Zeit  der  Nachprüfung  durch  den
Verwaltungsrichter  bei  der  Urteilsfällung  in  Kraft  stehende
Baurecht  entscheidend.5)

Dem  Antrage,  die  erbetene  Baugenehmigung  zu
erteilen,  kann  im  Verwaltungsstreitverfahren  nicht
Folge  gegeben  werden,  da  der  Verwaltungsrichter  zur
Ausführung  eines  Verwaltungsaktes,  der  die  Handhabung  der
Baupolizei  zum  Gegenstande  hat,  nicht  berufen  ist.  Das  ist  Sache
der  örtlichen  Baupolizeibehörde,  welche  sich  nach  Aufhebung  des
angegriffenen  Bescheides  der  Erteilung  der  Baugenehmigung
nicht  entziehen  kann,  falls  nicht  sonstige  in  dem  beendigten
Verwaltungsstreitverfahren  nicht  erörterte  Anstände  vorliegen.5)

1)  §  127  Abs.  3  Nr.  2  LVG.  1893,  Entsch.  24  351  gund  ogl.  5  378;

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  Oktober  6  258:  8  291;  10  26
1893,  OVG.  IV  1054  und  vgl.  Entsch.  5)  Erk.  d.  4#0%  vom  18.  Juni
des  OVG.  22  372  ff.  1900,  Entsch.  37  407.

3)  Erk.  d.  O  hvom  17.  Februar  6)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  Dezember
1905.  ##W#2  1894,  IV  1488,  Pr  VBl.  16  324.

4  Erk.  d  lSe  vom  31.  Januar