778  Spezieller  Teil.

Auf  die  Klage  wegen  Versagung  eines  Baukonsenses  muß
sich  der  Verwaltungsrichter  darauf  beschränken,  die  polizeiliche
  Verfügung,  durch  welche  der  Baukonsens  versagt  ist,  außer
Kraft  zu  setzen,  wofern  er  die  Gründe,  auf  welche  die  Versagung
gestützt  ist,  für  rechts-  oder  sachwidrig  erachtet.1)  Er  kann  aber
nicht  seinerseits  den  Baukonsens  erteilen  oder  die  Polizeibehörde
  zur  Erteilung  des  Konsenses  verurteilen.  Diese  Erteilung
  bleibt  vielmehr  immer  Aufgabe  der  Polizeibehörde
selbst,  der  Verwaltungsrichter  hat  nur  über  die  Aufrechterhaltung
oder  Aufhebung  der  bestimmten  polizeilichen  Verfügung  zu
entscheiden,  die  allein  den  Gegenstand  des  Streitverfahrens
bilden  kann.  Allerdings  darf  die  Polizei  bei  der  erneuten
Prüfung  des  Baugesuchs  auf  die  von  dem  Verwaltungsrichter
für  rechts-  oder  sachwidrig  erklärten  Versagungsgründe  nicht
wieder  zurückgreifen,  aber  es  bleibt  ihr  unbenommen,  das
Gesuch  eintretendenfalls  aus  anderen  Gründen  abzuweisen.2)

Wird  eine  den  geforderten  Baukonsens  versagende  Verfügung
angefochten,  so  darf  der  Richter  im  Streitverfahren  seiner  Entscheidung
  kein  anderes  Bauprojekt  zu  Grunde  legen  als
dasjenige,  welches  der  Polizeibehörde  zur  Genehmigung  vorgelegt
  und  von  dieser  verworfen  war.  Wenn  ein  Bezirksausschuß,
wie  es  tatsächlich  vorgekommen  ist,  dem  erst  in  zweiter  Instanz
gestellten  Antrage  stattgibt,  so  setzt  er  sich  an  die  Stelle  der
Polizeibehörde  und  erkennt  über  eine  Genehmigung,  die  bei  der
Polizeibehörde  noch  gar  nicht  nachgesucht  war,  so  daß  diese
gar  nicht  in  der  Lage  gewesen  war,  Stellung  dazu  zu  nehmen;
er  erkennt  also  über  etwas,  was  nicht  Gegenstand  des  ursprünglichen
  Streites  war.  Der  Verwaltungsrichter  kann  nicht,  wie
der  Bezirksausschuß  hier  getan,  auf  Modifikation  des  Inhalts
einer  polizeilichen  Verfügung,  die  angegriffen  ist,  erkennen.3)

Während  die  bei  Erteilung  einer  Bauerlaubnis  beigefügten
Baubedingungen  polizeilichen  Verfügungen  gleich  zu  achten

1)  §§  127  ff.  des  LVG.  Journ  Nr.  IV  820  und  vom  24.  Ok-2)
  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Juni  tober  1901,  Entsch.  40  373.
1900,  Entsch.  37  317  und  pgl.  Erk.  3)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Nod.

  OVG.  vom  25.  April  1898,  DIZ.  vember  1891,  Entsch.  22  372/374  und
3  455;  Erk.  vom  13.  Dezember  1892,  vgl.  Entsch.  6  294;  10  267.