C.  Baupolizei.  §  158.  779

und  gleich  ihnen  anfechtbar  sind,  ist  eine  Klage,  welche  die
Aufhebung  einzelner  Gründe  einer  die  Bauerlaubnis  versagenden
Verfügung  beantragt,  unzulässig.  Der  allein  in  Betracht  kommende
  Inhalt  der  Verfügungen,  die  darin  enthaltene  polizeiliche
Anordnung,  besteht  in  dem  Verbote,  die  Bauten,  deren  Genehmigung
  beantragt  war,  auszuführen.  Nur  gegen  polizeiliche
Gebote  oder  Verbote,  nicht  gegen  die  dafür  gegebene  Begründung,
  sind  die  Rechtsmittel  der  88  127,  128  des  Landesverwaltungsges.
  vom  30.  Juli  1883  gegeben.  Die  vorerwähnten
einer  polizeilichen  Verfügung  gleich  zu  achtenden  und  deshalb
selbständig  angreifbaren  Bedingungen  liegen  aber  nur  vor,  wenn.
der  Baukonsens  erteilt  wird  und  für  den  Fall  der  Ausführung
des  genehmigten  Baues  Gebote  und  Verbote  mit  der  Absicht,
sie  erforderlichenfalls  im  Zwangsverfahren  durchzuführen,  beigefügt
  werden;  vgl.  Erk.  vom  24.  Mai  1892,  Entsch.  23  325.1)

Die  Angemessenheit  der  Bedingungen,  unter  denen  eine
Gemeinde  bereit  ist,  von  dem  ihr  zustehenden  Bauverbote
Abstand  zu  nehmen,  unterliegt  nicht  der  Prüfung  der  Baupolizeibehörde
  und  des  Verwaltungsrichters.  Die  Polizeibehörde
und  der  Verwaltungsrichter  haben  nur  zu  prüfen,  ob  die
Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen  nach  Gesetz  und  Ortsstatut
  die  Gemeindebehörde  dem  Bau  widersprechen,  ihn  gänzlich
verhindern  kann.  Ob  die  Gemeindebehörde  von  ihrem  Rechte,
wenn  dafür  die  Voraussetzungen  vorliegen,  vollen  Gebrauch
machen,  oder  ob  sie  dem  Baulustigen  entgegenkommen  und
ihren  Widerspruch  bei  Erfüllung  gewisser  Bedingungen  aufgeben
will,  endlich  ob  die  Bedingungen  angemessen  sind  und  der
Billigkeit  entsprechen,  alles  dies  scheidet  aus  dem  Verwaltungsstreitverfahren
  aus.  Als  Partei  sind  daran  nur  die  Polizeibehörde
  und  der  Baulustige  beteiligt  und  die  Entscheidung  kann
nur  dahin  gehen,  entweder  die  Verfügung,  wenn  die  Voraussetzungen
  für  den  Widerspruch  der  Gemeindebehörde  nicht  vorliegen,
  außer  Kraft  zu  setzen,  oder,  wenn  das  Gegenteil  zutrifft,
die  Klage  abzuweisen.?2)

Gegen  eine  polizeiliche  Verfügung,  durch  die  ein
nachgesuchter  Baukonsens  erteilt  wird,  steht  einem  Dritten

1)  Erk.  OVG.  vom  11.  Juli  2)  Erk.  à26.  vom  13.  Juni
1801,  She  40  366.  1898.  Erbiad  314