780  Spezieller  Teil.

auf  die  Behauptung  hin,  daß  der  Konsens  einen  Eingriff  in
sein  Rechtsgebiet  enthalte,  eine  Klage  zu  dem  Zwecke,  die
Behörde  zur  Versagung  des  Konsenses  oder  zur  Beifügung
einschränkender  Bedingungen  zu  veranlassen,  nicht  zu.)  Daher
können  die  vermögensrechtlichen  Interessen  einer  Gemeinde,
  die  möglicherweise  dadurch,  daß  der  Konsens  nicht
versagt  oder  ihm  doch  nicht  die  Bedingung  zur  Landabtretung
für  einen  beantragten  Weg  beigefügt  ist,  berührt  werden,  im
Verwaltungsstreitverfahren  mit  dem  Ziele,  diese  Bedingung  beizufügen,
  nicht  verfolgt  werden,  und  andererseits  kann  es  auch
nicht  gestattet  sein,  durch  Klage  die  Polizeibehörde  zu  der  Beifügung
  der  Bedingung  lediglich  um  deswillen  anzuhalten,  weil
der  Bau  dem  bestehenden  öffentlichen  Rechte  materiell  zuwiderlaufe;
  denn  zur  Wahrung  des  öffentlichen  Interesses  auf  dem
Gebiete  des  Baurechts  ist  nach  dem  Gesetz  nur  die  Polizeibehörde
  allein  berufen.2)

Ebensowenig  kann  es  jemandem  gestattet  sein,  vermittelst  einer
Klage  die  Polizeibehörde  zu  einer  Verweigerung  oder
Zurücknahme  des  Baukonsenses  um  deswillen  anzuhalten,
  weil  der  Bau  angeblich  dem  bestehenden  öffentlichen
  Rechte  zuwiderlaufe;  denn  zur  Wahrung  des  öffentlichen
  Interesses  beruft  auf  dem  hier  fraglichen  Gebiete  das
Gesetz  nicht  jeden  Beteiligten.-)

Die  Klage  gegen  Bescheide  der  Aufsichtsbehörde,  wodurch
die  Ortspolizeibehörde  angewiesen  worden  ist,  eine  bedingte
  Baugenehmigung  zurückzuziehen,  ist  unzulässig.“)

Die  ausnahmsweise  Belassung  eines  polizeiwidrigen
Zustandes  kann  nicht  einen  Gegenstand  des  Verwaltungsstreitverfahrens
  bilden.5)  Die  Hinzufügung  von  Bedingungen
zu  einer  Baugenehmigung,  die  gänzlich  hätte  versagt
werden  können,  verletzt  den  Bauunternehmer  nicht  in  seinen
Rechten.)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  11.  Februar  4)  Erk.  d.  “s„  s  vom  18.  Februar
1887,  Entsch.  des  O.  14  378.  1901,  as  39  3

2  Besch.  des  OVG.  vom  5.  No-  ö5)  Erk.  d  5  vom  11.  Januar
vember  1900,  IV  1711,  und  vgl.  Erk.  1896,  Entsch.  4  75.
d.OVG.  vom  27.  Junk  1894,.  Pr##h  ·  6)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Februar
15  509.  1901,  Entsch  39  259.

3)  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  Oktober
18889,  Pr  Vl.  11  411.