C.  Baupolizei.  8  159.  781

Der  Besitzer  eines  benachbarten  Grundstücks  kann  ein
dringendes  Interesse  daran  haben,  daß  der  von  seinem  Nachbar
  erbetene  Baukonsens  nicht  erteilt  werde.  Ein  subjektives,
durch  die  Rechtsmittel  der  88  127  ff.  des  Landesverwaltungsges.
geschütztes  Recht  hierauf  hat  er  aber  nicht.  Vielmehr  steht  sein
Interesse  wie  das  der  Gesamtheit  lediglich  unter  dem  Schutze
der  instanzmäßig  geordneten  Verwaltung.  Eine  Klage  im
Streitverfahren  steht  ihm  dagegen  nicht  zu.  Es  ergibt  sich
dies  schon  unter  dem  Gesichtspunkt,  daß  alle  polizeilichen  Vorschriften
  ihrer  Natur  nach  regelmäßig  nicht  das  Einzelinteresse
zur  Grundlage  und  zum  Ziel  haben  und  daß  auch  die  baupolizeilichen
  Bestimmungen  zunächst  auf  Rücksichten  des  Gemeinwohles
zurückzuführen  sind.  Daraus  ergibt  sich,  daß  auf  diesem  Gebiete
nur  der  Grundeigentümer,  soweit  er  an  der  Bebauung  durch
polizeiliche  Bestimmungen,  also  durch  Versagung  des  erforderlichen
  Baukonsenses  behindert  wird,  im  Verwaltungsstreitverfahren
  klagbar  werden  kann.  Denn  das  Recht  zur  freien  Verfügung
  über  das  Eigentum  umschließt  an  sich  auch  die  unbeschränkte
Befugnis  zum  Bauen  und  es  findet  daher,  wenn  diese
Befugnis  mit  polizeilichen  Anordnungen  in  Kollision  gerät,  die
Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.1)

sl  159.
Beschwerde  und  Rechtsweg.

1.  Gegen  eine  polizeiliche  Verfügung,  durch  welche  ein
nachgesuchter  Baukonsens  erteilt  wird,  steht  einem  Dritten
auf  die  Behauptung  hin,  die  Zulassung  des  Baues  enthalte
einen  Eingriff  in  sein  Rechtsgebiet  und  zu  dem  Zwecke,  die
Behörde  zur  Versagung  des  Konsenses  oder  zur  Beifügung  einschränkender
  Baubedingungen  veranlaßt  zu  sehen,  der  Regel
nach  nur  die  Anrufung  der  Aufsichtsbehörde,  nicht  aber  der
Weg  der  Beschwerde  oder  Klage  offen.  22)

Es  ist  zuzugeben,  daß  sowohl  bei  Entscheidung  der  Frage,
ob  an  einer  Straße,  deren  Anbaufähigkeit  nach  Maßgabe  des
bestehenden  Ortsrechts  streitig,  seitens  der  Polizeibehörde  eine

1)  Erk.  d  d.  Kt  vom  23.  Januar  1887,  Entsch.  14  378;  val.  Entsch.  2

1897,  O#.  IV  5  265;  12  364;  15  423.
½)  Erk.  d.  O#c  vom  11.  Februar