782  Spezieller  Teil.

Bauerlaubnis  zu  erteilen  ist,  die  vermögensrechtlichen  Interessen
der  Stadtgemeinde  wesentlich  berührt  werden  können,  als  auch,
daß  der  Polizeibehörde  im  allgemeinen  die  Pflicht  obliegt,  bei
der  gesetzlich  ihr  allein  zustehenden  Entscheidung  die  vermögensrechtlichen
  Interessen  der  Gemeinde  nicht  zu  verletzen,  soweit
das  von  ihr  zu  schützende  polizeiliche  Interesse  dieses  zuläßt.
Ein  im  Streitverfahren  verfolgbares  Recht  aber,  zu  verlangen,
daß  die  Polizeibehörde,  um  angebliche  Vermögensinteressen
der  Stadt  zu  verfolgen,  einen  Baukonsens  versage,  steht  der
Stadtgemeinde  nicht  zu.  Glaubt  sie,  daß  die  Polizeibehörde
bei  Handhabung  des  Ortsstatuts  die  vermögensrechtlichen
  Interessen  der  Stadtgemeinde  verletzt  habe,  so
wird  sie  die  Tätigkeit  derselben  nur  im  Wege  der  Beschwerde
bei  der  Aufsichtsbehörde  angreifen  können.:)

2.  Wenn  bauliche  Anlagen  den  öffentlichen  Verkehr
einer  Stadt  hemmen  und  deshalb  von  seiten  der  Polizei
untersagt  werden,  so  ist  gegen  eine  solche  Anordnung  der
Rechtsweg  unzulässig.  Dagegen  sind  Streitigkeiten  über  das
Eigentum  an  dem  zu  den  baulichen  Anlagen  bestimmten  Platze
sowie  die  Entschädigungsansprüche,  welche  aus  der  Untersagung
des  Baues  hergeleitet  werden,  dem  Rechtswege  unterworfen.2)
Baupolizeiliche  Verfügungen  berühren  nicht  Privatrechte,  etwaige
privatrechtliche  —  beispielsweise  im  Grundbuch  eingetragene
Ansprüche  auf  Unterlassung  oder  Anderung  eines  Baues
können  nicht  von.  der  Polizei,  sondern  nur  im  ordentlichen
Rechtswege  geltend  gemacht  werden.)

Abschnitt  VIII.
Baudispense.

*l160.
Begriff  und  Zulässigkeit.

Die  Baupolizeiordnungen  ziehen,  weil  sie  notwendig
generalisieren  müssen,  vielfach  für  einzelne  konkrete  Baufälle
  der  Baufreiheit  engere  Schranken,  als  es  nötig

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Juni  3)  Vgl.  Entsch  des  OVG.  5  350;
1891,  IV  626,  Pr  Vl.  12  570.  12  368  und  28  333.

2)  Erk.  d.  Ger  H.  z.  E.  d.  KK.  vom
22.  Sept.  1855,  IM  Bl.  1856  S.  20.