C.  Baupollzei.  §  160.  783

ist,  wenn  die  Schädlichkeit  und  Gefährlichkeit  eines
Baues  unabhängig  von  den  Vorschriften  der  Bauordnungen
lediglich  nach  der  tatsächlichen  Lage  eines  einzelnen
Baufalles  beurteilt  werden  muß.  Die  Bestimmungen  der
Bauordnungen  über  Dispenserteilung  bilden  eine  untrennbare
Einheit  mit  den  materiellen  Normen  über  Beschränkung  der
Baufreiheit.  Solange  solche  Normen  durch  Baupolizeiordnungen
gegeben  sind,  hat  man  auch  die  Möglichkeit,  von  ihrer  Beobachtung
  Ausnahmen  zuzulassen,  vorgesehen,  weil  es  unmöglich
ist,  die  allgemeinen  Rechtssätze  derartig  zu  geben,  daß  sich  jeder
konkrete  Tatbestand  unter  sie  ohne  Härte  und  materielle  Ungerechtigkeit
  subsumieren  ließe.1)  Dispens  ist  nichts  anderes,
als  die  baupolizeiliche  Genehmigung  für  bestimmt  vorgesehene
  Ausnahmefälle.  „Ausnahmen“  und  „Dispense“
sind  im  Baupolizeirecht  begrifflich  identisch.:)  Beide  sind  Abweichungen
  von  den  die  allgemeine  Regel  bildenden  banpolizeilichen
  Vorschriften  für  den  einzelnen  Fall.  Dispense  sind
Anderungen  des  materiellen  öffentlichen  Baurechts  durch  die
dazu  berufene  Behörde  für  einen  bestimmten  Baufall  mit  der
Wirkung,  daß  dieser,  wenn  er  dem  erteilten  Dispense  entsprechend
ausgeführt  wird,  jeder  Anfechtung  durch  die  Baupolizeibehörde
entzogen  ist.3s)  Die  stillschweigende  Bewilligung  einer
Ausnahme  (Dispens)  von  baupolizeilichen  Vorschriften  durch
Erteilung  des  Baukonsenses  kann  unter  Umständen  als  tatsächlich
beabsichtigt  angenommen  werden.“)  Ein  stillschweigender  Dispens
darf  nur  angenammen  werden,  wenn  besondere  Umstände  des  einzelnen
  Falles  dazu  nötigen.  Solche  nachzuweisen  liegt  demjenigen
ob,  der  sich  auf  den  angeblichen  Dispens  beruft.5)  Dispense
dürfen  auch  für  bereits  angefangene  oder  vollendete
Bauten  erteilt  werden.“é)  Es  ist  nicht  Sache  der  Polizei,  auf
die  Bewilligung  der  Ausnahme  von  Amts  wegen  hinzuwirken.
Die  vorstehende  Rechtsauffassung  vertritt  das  OVG.  in  dem
Erkenntnis  vom  11.  November  1904,  Pr  VBl.  26  431.

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  No=  1900  und  11.  November  1904,  Pr  VBl.

vember  1895,  Entsch.  361  und  22  206  und  06  431.

Pr  VBl.  17  158.  ö)  Erk.  OVG.  vom  24.  No-2)
  Entsch.  des  OVG.  32  350.  vember  Lians  Pr  l.  25  699.
2)  Entsch.  des  OVG.  29  354.  s)  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  Nov.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  25.  Oktober  1895,  Entsch.  dag  354  u.  PrVBl.  17  157.