784  Spezieller  Teil.

Aus  den  jener  Entscheidung  beigegebenen  Gründen  folgt  die
Verpflichtung  der  Baupolizeibehörden,  auch  bezüglich  der  konsenswidrig
  oder  konsenslos  ausgeführten  baulichen  Anlagen  die  Erfüllung
  der  sämtlichen  einschlagenden  baupolizeilichen  Vorschriften
zu  fordern  und  zu  erzwingen,  sofern  nicht  diesen  Behörden  die
Befugnis  zur  Gewährung  von  Ausnahmen  eingeräumt  ist.  Nur
in  denjenigen  Fällen  wird  es  sich  rechtfertigen  lassen,  hiervon
abzuweichen,  wo  die  Verstöße  gegen  die  Bestimmungen  der
Baupolizeiordnung  von  ganz  geringfügiger  Bedeutung  sind  und
den  mit  ihnen  verfolgten  Zweck  ernstlich  nicht  in  Frage  stellen,
andererseits  aber  die  den  Vorschriften  entsprechende  Herstellung
einen  unverhältnismäßig  hohen  Kostenaufwand  erfordern
würde.  Der  Umstand  dagegen,  daß  die  vorschriftsmäßige  Herstellung
  den  Bauherrn  zu  erheblichen  Aufwendungen  nötigen
wird,  kann  allein  keinen  Grund  geben,  von  der  Forderung
einer  solchen  Herstellung  abzusehen.  Der  95  145  des  Zuständigkeitsgesetzes
  vom  1.  August  1883  räumt  den  Baupolizeibehörden
die  Befugnis  ein,  gegen  die  in  erster  Instanz  ergehenden  Beschlüsse
  über  Baudispensgesuche  die  Beschwerde  einzulegen.
Die  Polizeibehörden  werden  daher  da,  wo  solche  Beschlüsse
entgegen  ihren  Anträgen  ergehen,  Beschwerde  zu  erheben
haben,  wenn  die  für  die  Dispenserteilung  angeführten  Gründe
von  ihnen  nicht  für  zutreffend  erachtet  werden.K1)

Beim  Bau  von  Schmiedeanlagen  darf  von  der  Innehaltung
  der  in  den  Baupolizeiverordnungen  vorgeschriebenen
Entfernung  von  nicht  massiv  hergestellten  Gebäuden  nicht  dispensiert
  werden,  weil  bei  dem  Betriebe  einer  Schmiede  die
Arbeiten  teilweise  im  Freien  bezw.  in  der  Vorhalle  vorgenommen
und  die  erforderlichen  Eisenteile  dort  fast  immer  im  glühenden
Zustande  auf=  und  angepaßt  werden,  so  daß  das  Umherfliegen
glühender  Funken  nicht  zu  vermeiden  ist.2)

*l  161.
Rechtsmittel.
Die  Erteilung  des  Dispenses  ist  in  das  freie  Ermessen
der  Polizeibehörden  gestellt.  Niemand  hat  einen  rechtlich

1)  Erl.  des  M.  d.  5.  A.  vom  2)  Vgl.  SpezBesch,  des  M.  d.  ö.  A.
21.  Februar  1896,  III  630.  vom  28.  September  1893,  III  19952.