C.  Baupolizei.  §  161.  785

verfolgbaren  Anspruch  auf  denselben.)  Über  Dispense  von
Bestimmungen  der  Baupolizeiordnungen  beschließt  nach  Maßgabe
dieser  Ordnungen  der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  und  in
den  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Städten  von  mehr  als
10000  Einwohnern  der  Bezirksausschuß,  soweit  die  Angelegenheit
  nicht  nach  diesen  Ordnungen  zur  Zuständigkeit
anderer  Organe  gehört.  Verfügungen  der  letzteren  unterliegen
der  Anfechtung  nur  im  Wege  der  Beschwerde  an  die  Aufsichtsbehörde.
  Der  Bezirksausschuß  tritt  in  Betreff  der  Zuständigkeit
  zur  Erteilung  von  Dispensen  in  allen  Fällen  an  die  Stelle
der  Bezirksregierung.  Zur  Einlegung  der  Beschwerde  gegen
den  Beschluß  ist  auch  die  zur  Erteilung  der  Bauerlaubnis  zuständige
  Behörde  befugt,  welcher  der  Beschluß  zuzustellen  ist.
Gegen  den  Beschluß  des  Bezirksausschusses  in  erster  Instanz
findet  die  Beschwerde  an  den  Minister  d.  ö.  A.  statt.2)

Die  Beschlußfassung  über  Dispense  von  Bestimmungen  der
Baupolizeiordnungen  ist  hiernach  dem  Bezirksausschuß  nur
insoweit  übertragen  worden,  als  die  Angelegenheit  nicht  nach
diesen  Ordnungen  zur  Zuständigkeit  anderer  Organe  gehört.
Sofern  letzteres  der  Fall  ist,  beispielsweise  der  Polizeibehörde
diese  Befugnis  zuerteilt  worden  ist  und  letztere  sich  dahin
schlüssig  gemacht  hat,  daß  ein  ausreichender  Anlaß,  eine  Ausnahme
  zu  gewähren,  nicht  anzuerkennen  sei,  so  ist  gegen  diese
letztere  Verfügung  gemäß  Vorschrift  des  8  145  des  Zuständigkeitsgesetzes
  nur  die  Anrufung  der  Aufsichtsbehörde  mittels
Beschwerde  zulässig.2)

Ein  Beschwerderecht  gemäß  8  145  des  Zuständigkeitsgesetzes
  vom  1.  August  1883  gegen  den  Beschluß  des  Bezirksausschusses,
  durch  welchen  ein  Dispens  von  baupolizeilichen
Vorschriften  erteilt  ist,  haben  nur  der  Bauherr  und  die
Ortspolzeibehörde,  nicht  aber  die  Eigentümer  angrenzender
Grundstücke,  welche  durch  die  Dispensation  möglicherweise  in
ihren  Interessen  berührt,  aber  nicht  in  ihren  Rechten  beeinträchtigt
werden.  Wenn  diese  Grundstücksbesitzer  aus  Gründen  des  Privat-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Oktober  vom  21.  Februar  1896,  Pr  Vl.
1879  und  30.  Juni  1891,  Pr  LBl.  17  275.
12  569.  2)  Vgl.  SpezBesch.  des  M.  d.  ö.
2)  §  145  Z6.  und  vgl.  MstErl.  A.  vom  1.  September  1891,  III  17480.

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.  50