786  Spezieller  Teil.

rechts  der  Ausführung  des  betr.  Baues  widersprechen  zu  können
glauben,  so  bleibt  ihnen  die  Geltend  machung  dieses  Widerspruchs
im  Wege  des  Zivilprozesses  vorbehalten.:)

Die  Vorbescheide  der  Vorsitzenden  der  Bezirksausschüsse
  müssen  bei  Baudispenssachen  in  dem  durch  das  Gesetz
vorgeschriebenen  Hinweis  über  die  zulässigen  Rechtsmittel  zum
Ausdruck  bringen,  daß  die  Beschwerde  an  den  Minister  d.
ö.  A.  beim  Bezirksausschuß  anzubringen  ist.2)

Abschnitt  IX.
Baugebühren.

*l  162.
Einführung,  Bemessung  und  Erhebung.

Nach  §  6  des  Kommunalabgabenges.  vom  14.  Juli  18933)
sind  die  Gemeinden,  Amtsbezirke,  Amter  und  Landbürgermeistereien,
  in  denen  die  Baupolizei  nicht  von  einer  Königl.
Behörde  wahrgenommen  wird,  berechtigt,  für  die  Genehmigung
  und  Beaufsichtigung  von  Neubauten,  Umbauten
und  anderen  baulichen  Herstellungen  Gebühren  zu  erheben,
  die  so  bemessen  werden  müssen,  daß  ihr  Aufkommen
die  Kosten  des  bezüglichen  Verwaltungszweiges  nicht  übersteigt.“)
Die  Gebühren  sind  im  voraus  nach  festen  Normen  und  Sätzen
zu  bestimmen.  Eine  Berücksichtigung  Unbemittelter  ist  nicht
ausgeschlossen.  Die  Gebührenordnung  bedarf  der  Genehmigung.êö)
  Sie  ist  ausschließlich  kommunaler  Natur  und  hat
mit  der  Handhabung  des  Baupolizeirechts  nichts  zu  tun.)  In
Betreff  dieser  Gebühren  vgl.  MErl.  vom  3.  März  1896,  Mstil.
S.  43,  vom  1.  September  1896,  Mst  Bl.  S.  162,  Pr  VWBl.  18  97,
Mst  Erl.  vom  22.  Dezember  1894,  R.  u.  Stsanz.  v.  J.  1895  Nr.  6,
Erk.  des  OVG.  vom  10.  April  1900,  Pr  VBl.  22  156.

1)  SpezBesch,  des  M.  d.  ö.  A.  vom  )  Art.  6  der  AusfAnw.  zum
7.  Januar  1896,  III  23769  und  vom  Komm  AbgGes.  vom  10.  Mai  iss
.9.  September  1893,  III  18950.  5)  §§  7  und  8  des  Komm  Abg  Gef.
2)  Mstt  Erl.  vom  13.  September  6)  Entsch.  des  OVG.  30  377  und
1898,  MstBl.  S.  156.  33  414.
:)  GS.  S.  152.