C.  Baupolizei.  §  162.  787

Auch  in  denjenigen  Gemeinden  und  Landesteilen,  in  denen
die  Baupolizei  durch  Staatsbeamte  verwaltet  wird,  können
für  die  Genehmigung  und  Beaufsichtigung  von  Neubauten,
Umbauten  und  anderen  baulichen  Herstellungen  allgemein  Gebühren
  nach  den  in  den  ##§  6  und  7  des  Kommunalabgabenges.
vom  14.  Juli  1893  ausgesprochenen  Grundsätzen  erhoben  und
die  bezüglichen  Tarife  durch  die  Minister  d.  ö.  A.  und  d.  J.
sowie  den  Finanzminister  festgestellt  werden.1)

Rechtlich  werden  auch  diese  Gebühren  gleich  den  Steuern
kraft  des  Staatshoheitsrechts  erhoben.?)  Für  Stadtgemeinden
  mit  Königlicher,  auch  die  Baupolizei  umfassender
Polizeiverwaltung  wird  durch  ihre  gesetzliche  Pflicht,  zu  den
Kosten  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  einen  sich  nach  der
Kopfzahl  der  Zivilbevölkerung  bestimmenden  Beitrag  zu  zahlen,
nicht  das  Recht  auf  Freiheit  von  Baupolizeigebühren  begründet.)
Zu  den  Einnahmen,  welche  von  den  Minderausgaben  des
Staates  für  die  Verwaltung  der  Polizei  in  Städten  mit  Königlicher
  Polizeiverwaltung  bei  Festsetzung  des  städtischen  Polizeikostenbetrages
  abgezogen  werden  dürfen,  gehören  die  Baupolizeigebühren
  nicht.“)

Bei  der  gemäß  §&amp;  6  des  Kommunalabgabengesetzes  zulässigen
Erhebung  von  Gebühren  für  die  Genehmigung  und  Beaussichtigung
  von  Neubauten,  Umbauten  usw.  kann  die  Ermittelung
der  Einheitssätze  zutreffend  nur  in  der  Weise  erfolgen,  daß
die  durchschnittlichen  jährlichen  Kosten  der  Baupolizeiverwaltung
durch  die  Zahl  der  im  Jahresdurchschnitt  vorkommenden  Einheiten
  lchm  des  umbauten  Raumes,  am  der  bebauten  Fläche,
Betrag  der  Baukosten)  geteilt  werden.  Was  insbesondere  die
Bauten  des  Reichs=  und  Landesfiskus  betrifft,  so  findet
bei  ihnen  gemäß  den  bestehenden  baupolizeilichen  Vorschriften
vielfach  nur  eine  beschränkte  Mitwirkung  der  kommunalen
Polizeiorgane  statt.  Es  erscheint  daher  sachgemäß,  bei  derartigen
Bauten  eine  entsprechende  Herabsetzung  der  Gebühren,  die  sich

1)  AE.  vom  30.  Dezember  1895,  gesetzes  und  des  AErl.  vom  30.  De-GS.
  S.  8  und  vgl.  Erk.  d.  OVG.  zember  1895  noch  Dedeutung  behalten.
vom  24.  Januar  1899,  Entsch.  35  108,  3)  Entsch.  des  OV  G.  3
v.  Kptz  Rspk.  1.  Erg.  Bd.  45.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  8  4%ne

2)  Entsch,  des  OVG.  18  27.  Diese  1896,  Entsch.  31  94,  v.  Kptz  Rspr.
Entscheidung  hat  auch  nach  dem  In=  1.  Erg.  Bd.  43.
krafttreten  des  Kommunalabgaben-50“

