788  Spezieller  Tell.

im  allgemeinen  bis  auf  die  Hälfte  der  in  der  Regel  zu  entrichtenden

  Gebührensätze  wird  erstrecken  können,  stattfinden  zu
lassen.1)

Wenn  nach  dem  Gesetz  die  durch  Gebühren  zu  entgeltende
Dienstleistung  der  städtischen  Polizeibehörde  teils  in  der  Erteilung
der  erforderlichen  und  beantragten  Genehmigung,  teils  in  der
Kontrolle  der  vorschriftsmäßigen  Bauausführung  bestehen  soll,)
so  ist  damit  nicht  ausgeschlossen,  daß  für  den  polizeilichen
Konsens  zu  einem  dem  bestehenden  materiellen  Baurecht  ohne
weiteres  entsprechenden  Bau  die  Gebühr  anders  bemessen  wird,
als  für  den  Konsens,  welchen  die  Polizeibehörde  erst  erteilen
darf,  nachdem  Dispens  seitens  der  zur  Anderung  des  Baurechts
  ad  hoc  berufenen  anderen  Behörde  erfolgt  ist.  Eine
Gebührenordnung,  die  für  letzteren  Fall  eine  höhere  Gebühr
auferlegt,  indem  sie  nach  Festsetzung  der  Gebühr  für  den  einfachen
  Baukonsens  für  „Erwirkung"  eines  Dispenses  behufs
des  davon  abhängigen  Baues  noch  mehr  verlangt,  bleibt  im
Rahmen  der  gesetzlichen  Ermächtigung  des  §  6  Abs.  1  Komm  Abges.
Sie  läuft  auch  der  Vorschrift  in  §  6  Abs.  3,  daß  das  Aufkommen
an  Gebühren  die  Kosten  der  bezüglichen  Verwaltungszweige
nicht  übersteigen  soll,  nicht  dadurch  zuwider,  daß  sie  die  Tarifsätze
  im  allgemeinen  nach  dem  Mehr  oder  Weniger  der
Mühewaltung  abstuft.  Es  bedarf  kaum  des  besonderen
Hinweises  darauf,  daß  hiermit  dem  in  anderen  Bezie  hungen
maßgebenden  Grundsatze,  daß  begrifflich  die  Handhabung  des
Dispensationsrechts  und  die  in  der  Konsenserteilung  liegende
polizeiliche  Verfügung  auseinander  zu  halten  sind,#s)  in  keiner
Weise  Abbruch  geschieht.  Das  endlich  ist  hier  bedeutungslos,
ob  als  Dispenserwirker  der  Antragsteller  direkt  auftritt  oder
für  ihn  die  Polizeibehörde.  Denn  letztere  muß  dabei  in  einem
wie  im  anderen  Falle  tätig  werden  und,  wenn  sie  auch  ohne
ausdrückliches  Dispensgesuch  in  dieser  Richtung  bei  der  zur
Erteilung  des  Dispenses  berufenen  Behörde  vorstellig  wird,  so

1)  MstErl.  vom  1.  September  1896,  2)  Vgl.  Erk.  2  O.5  vom  26.  Juni
MstBl.  S.  160;  MstErl.  vom  1894.  Entsch.  7,  v.  Kptz  Riprt.
23.  August  1904,  M.  d.  J.  II  6275,  .  Erg.  Bd.  do.

FM.  22  PrVBl.  18  97.  3)  Vgl.  Erk.  d.  *’  vem

27.  November  1895,  Entsch.  29  365  f.