C.  Baupolizei.  §  162.  789

folgt  sie  nur  dem  Antrage  des  Baulustigen  selbst,  dessen  Zweck
ohne  Dispens  nicht  erreichbar  ist.1)

Die  Bestimmung  eines  Regulativs,  wonach  Gemeindegebühren
von  der  Baupolizeiverwaltung  festgesetzt  werden  sollen,  ist  ungesetzlich.
  Denn  der  Polizeibehörde  ist  weder  in  der  Städteordnung
  vom  30.  Mai  1853  und  im  Kommunalabgabengesetz
vom  14.  Juli  1893  noch  in  dem  Zuständigkeitsgesetz  vom
1.  August  1883  —  &amp;  18  —  eine  Mitwirkung  bei  der  Veranlagung
und  Festsetzung  städtischer  Steuern  eingeräumt;  eine  solche  kann
der  Polizei  auch  durch  örtliche  Satzungen  schon  um  deswillen
nicht  übertragen  werden,  weil  sie  kein  Organ  des  Magistrats
und  diesem  nicht  unterstellt  ist,  vielmehr  ihr  Amt  selbständig
im  Namen  des  Königs  ausübt  und  die  ihr  gesetzte  staatliche
Aufsicht  anders,  als  gegenüber  der  städtischen  Verwaltungsbehörde,
  geordnet  ist.  Die  fragliche  Gebühr  kann  deshalb
nur  vom  Magistrat  festgesetzt  werden.2)

Der  die  Kosten  der  Amtsverwaltung  betreffende  8  70  der
Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872  ist  durch  das  Kommunalabgabengesetz
  vom  14.  Juli  1893  nicht  aufgehoben  worden.
Es  ist  im  §&amp;  6  desselben  ausdrücklich  zugelassen,  daß  auch  die
Amtsbezirke  für  die  Genehmigung  und  Beaufsichtigung  von
Bauten  Gebühren  erheben.  Der  Betrag  der  Gebühren,  die
hierfür  vom  Amtsbezirke  zu  erheben  sind,  richtet  sich  nicht  nach
den  in  jedem  einzelnen  Baufalle  für  den  Amtsbezirk  entstandenen
  Kosten.  Er  ist  vielmehr  durch  einen  gemäß  8  7  des
bezeichneten  Gesetzes  aufzustellenden  und  gemäß  §  8  daselbst
vom  Kreisausschuß  zu  genehmigenden  Tarif  zu  bestimmen.  In
diesem  Tarif  muß  die  Höhe  der  Gebühren  so  bemessen  werden,
daß  deren  Gesamtaufkommen  die  Gesamtkosten  der  Genehmigung
  und  Beausfsichtigung  von  Bauten  in  dem  Amtsbezirk
nicht  übersteigt.  Eine  Gebührenordnung,  bei  deren  Erlaß  diese
gesetzliche  Schranke  unberücksichtigt  geblieben  ist,  würde  gesetzwidrig
  sein.  Die  Prüfung  der  Gesetzmäßigkeit  steht  nicht  nur
dem  Kreisausschuß  zu,  der  über  die  Genehmigung  der  Ge-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  Mai  1901,  II  227,  Pr  VBl.  23  103,  v.  Kptz
1900,  II  737,  Pr  VBl.  22  70.  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  126.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Februar