790  Spezieller  Teil.

bührenordnung  zu  beschließen  hat,  sondern  auch  dem  Ver—
waltungsrichter,  der  über  die  Rechtmäßigkeit  einer  auf  Grund
der  Gebührenordnung  erhobenen  Gebührenforderung  zu  entscheiden
  hat.#1)

Die  von  den  Gemeinden  gemäß  &amp;#  6  des  Kommunalabgabengesetzes
  erlassenen  Gebührenordnungen  sind  keine  Polizeiverordnungen,
  sie  sind  für  die  Handhabung  des  Baupolizeirechts
weder  maßgebend  noch  überhaupt  von  der  Polizei  zu  handhaben.:)
  Wenn  nun  auch  in  letzterer  Beziehung  die  Sache  bei
den  staatlichen  Baupolizeigebühren  abweichend  liegt,  so  trifft
doch  auch  für  sie  zu,  daß  sie  mit  der  Handhabung  des  Baupolizeirechts
  nichts  zu  tun  haben.2)  Die  Genehmigung
des  Baugesuchs  darf  daher  nicht  von  der  Bedingung,  zuvor
die  für  die  Bemessung  der  Baugebühren  erforderlichen
Unterlagen  einzureichen,  abhängig  gemacht  werden.4)

Die  Bauscheingebühr  ist  für  Genehmigung  von  Neubauten
nicht  zu  entrichten,  wenn  das  Gesuch  vor  Erteilung  der  Genehmigung
  zurückgezogens)  oder  wenn  der  beabsichtigte  Bau
entweder  gar  nicht  oder  unter  solchen  Bedingungen  genehmigt
wird,  welche  der  Bauunternehmer  ablehnt.“é)  Ausfertigungen
von  Genehmigungen  der  zuständigen  Behörden  in  Bausachen
sind  stempelfrei.)

sl  163.
Zwangsweise  Beitreibung  und  Rechtsmittel.

Für  die  Beitreibung  der  Gebühr  im  Verwaltungszwangsverfahren
  sind  §  14  Abs.  2  des  Pr  .  zur  deutschen  ZPC.
vom  24.  März  1879,  GS.  S.  281;  Verordnung  betr.  das  Verwaltungszwangsverfahren
  wegen  Beitreibung  von  Geldbeträgen

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  April  4)  Erk.  d.  W#  vom  28.  Februar

1900  und  10.  Juni  1900,  1  508  und  1898,  Entsch.

1  6  Fi  2  195,  2.;2r.  ior  *sz*  Gus,  bes  OVG.  32  83
rg  e)  Entsch.  E  OVG.  32  58.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  21.  Oktober  Pr  VWl.  1  19  19  und  Erk.  des  dre

1896,  Entsch.  80  377.  vom  8.  April  1899,  Pr  Vl.  20  37

2).  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  Dezember  7)  Nr.  10  b  Stempeltarif  zm
1896,  Entsch.  31  94,  v.  Kptz  Rspr.  1.  Stempelsteuerges.  vom  31.  1.  Juli  L
Erg.  Bd.  43.  GS.  S.  314.