C.  Baupolizei.  88  163,  164.  791

vom  15.  November  1899,  GS.  S.  545,  Anweisung  vom
28.  November  1899,  ZBl.  f.  Abg.  von  1900  S.  44;  Art.  2
Verordnung  vom  18.  März  1904,  GS.  S.  36  und  AusfAnw.
vom  4.  Juli  1904  maßgebend.

Gegen  die  Festsetzung  der  Baugebühren  für  die  Staatskasse
findet  die  Beschwerde  an  den  Minister  der  öffentlichen  Angelegenheiten
  und  Finanzminister  statt.  Das  Oberverwaltungsgericht
  hat  indes  die  Frage,  ob  bei  Anfechtung  der  Festsetzung
der  Gebühren  nicht  vielmehr  das  Gesetz  über  die  Verjährung
öffentlicher  Abgaben  vom  18.  Juni  1840,  GS.  S.  140,  anwendbar
  ist,  als  zweifelhaft  hingestellt.  Der  Rechtsweg  ist
ausgeschlossen.i)  Hinsichtlich  der  Rechtsmittel  wegen  Heranziehung
  zu  den  von  den  Gemeinden  erhobenen  Baupolijzeigebühren
  sind  die  §§  69  bis  76  des  Kommunalabgabenges.  vom
14.  Juli  1893  nachzulesen.  In  Ansehung  der  von  Amtsbezirken
erhobenen  Baupolizeigebühren  vgl.  MstErl.  vom  6.  März  1896,
Mst  Bl.  S.  43.

Abschnitt  X.
Ansführung  und  Abnahme  von  Banten.

*l  164.

Befolgung  des  Baukonsenses,  Beginn  der  Bauausführung,  Beschaffenheit
  der  Baumaterialien  und  Darlehne  an  Baugenossenschaften.


Solange  der  Baukonsens  nicht  zurückgefordert  und  berichtigt
ist,  hat  der  Bauherr  das  Recht,  nach  dem  Konsens  zu
bauen  und  macht  sich  durch  den  Gebrauch  dieses  Rechts  nicht
strafbar.:)  Um  die  Innehaltung  der  im  Baukonsens  gestellten
Bedingungen  zu  sichern,  ist  es  nötig,  daß  die  Ausführung  des
Baues  von  der  Polizei  öfters  an  Ort  und  Stelle  besichtigt,
hierbei  die  fertiggestellten  und  in  der  Ausführung  begriffenen
Arbeiten  mit  dem  Inhalt  des  Baukonsenses,  von  welchem  sich

1)  Erk.  d.  Komp  Ger  H.  vom  10.  April  2)  Erk.  d.  KG.  vom  11.  April
1897,  Baltz  aaO.  S.  465.  1893,  Baltz  aa  O.  S.  109ff.